Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Darf ich Eintrittskarten weiterverkaufen und was kann ich bei Verlust tun?

  • 5 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion

Wer ein angesagtes Fußballspiel oder Konzert besuchen möchte, muss oft bereits lange vorher Tickets erwerben, bevor diese ausverkauft sind. Rückt der Termin näher, kommt es oft vor, dass die Veranstaltung aus anderen, zwischenzeitlich eingetretenen Gründen nicht besucht werden kann. Wann ist ein Weiterverkauf zulässig und was ist dabei zu beachten? Was kann ich tun, wenn das bezahlte Ticket nicht geliefert wird oder verloren geht? Ein Überblick:

Privater Weiterverkauf

Wer ein Ticket zu privaten Zwecken erworben hat, also tatsächlich das Ticket selbst nutzen wollte, der darf dieses auch weiterveräußern. Zwar finden sich auf Tickets oft allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), dass der Weiterverkauf nicht zulässig ist. Aber diese Vermerke sind gegenüber Privatkäufern unzulässig und entfalten keine Wirkung, da der Erwerber die Möglichkeit haben muss, die Karte weiterzuverkaufen, wenn er am Besuch der Veranstaltung plötzlich gehindert ist (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil v. 11.09.2008, Az.: I ZR 74/06). So sind ebenfalls Klauseln mit dem Inhalt, dass die Tickets bei unzulässigen Weiterverkauf verfallen, unwirksam und entfalten auch keine Wirkung gegenüber dem Zweitkäufer (Landgericht (LG) Essen, Urteil v. 26.03.2009, Az.: 4 O 69/09). Der private Weiterverkauf ist also zulässig. 

Gewerblicher Weiterverkauf

Anders sieht es bei gewerblichem Weiterverkauf aus. „Gewerblich“ bedeutet eine auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht. Der Verkäufer kann durch AGB den Weiterverkauf gegenüber gewerblichen Weiterverkäufern wirksam verbieten (BGH, Urteil v. 11.09.2008, Az.: I ZR 74/06). Allerdings muss der Verkäufer die AGB wirksam in den Kaufvertrag einbeziehen oder zur Geschäftsgrundlage laufender Geschäftsverbindungen machen. Entsprechende Klauseln, die sich lediglich auf der Rückseite der Tickets befinden, sind in der Regel nicht ausreichend, da die Karten erst nach Vertragsschluss übergeben werden. Die AGB sind dann einbezogen, wenn der Verkäufer den Weiterverkäufer ausdrücklich auf deren Geltung für alle zukünftigen Geschäfte hinweist und der Weiterverkäufer nicht widerspricht.

So bleibt die Frage, wann ein Weiterverkauf noch als privat oder bereits als gewerblich einzustufen ist. Es gibt keine scharfe Grenze: Wer zu einer Veranstaltung eine einzelne Karte zu demselben Preis weiterveräußert, also keinen Gewinn erzielt, ist auf der sicheren Seite. Verkauft man mehrere Karten, kommt es auf den Einzelfall an – wenn noch zusätzliche Karten für die Familie gekauft wurden und die gesamte Familie die Veranstaltung nicht besuchen kann, kann der Weiterverkauf noch privat sein. Aber bei einem Weiterverkauf zu einem höheren Preis ist Vorsicht geboten:

Weiterverkauf zu höherem Preis

Grundsätzlich ist der Weiterverkauf von nicht personalisierten Karten zu einem höheren Preis erlaubt. Selbst sehr hohe Preise erfüllen nicht den Tatbestand des Wuchers. So hat das Oberlandesgericht Köln einen zehnfachen Verkaufspreis einer Konzertkarte nicht beanstandet, da niemand „gezwungen“ ist, ein Konzert oder Fußballspiel zu besuchen. 

Nach Pressemeldungen gehen Fußballvereine verstärkt gegen Zwischenanbieter vor, die für die Karten einen um mehr als 15 Prozent höheren Verkaufspreis verlangen. So hat das Landgericht (LG) Hamburg eine Klausel, die den Weiterverkauf zu einem höheren Preis verbietet, als wirksam angesehen (LG Hamburg, Urteil v. 02.10.2014, Az.: 327 O 251/14). Allerdings handelte es sich bei diesem Fall um Karten, die durch Eintragung eines Namens auf entsprechend dafür vorgesehenen Zeilen auf der Karte personalisiert werden konnten. Bei personalisierten Karten gelten Besonderheiten: 

Weiterverkauf personalisierter Karten

Bei personalisierten Karten ist zu beachten, dass diese jeweils nur für eine bestimmte Person gelten. Das heißt, andere Personen können diese Karte nicht benutzen bzw. erhalten keinen Einlass, auch wenn sie diese von einem Zwischenverkäufer gekauft, bezahlt und erhalten haben. Die Karte kann nur mit Einverständnis des Verkäufers bzw. Veranstalters auf einen neuen Inhaber umgeschrieben werden. Allerdings kann im Falle einer Verhinderung, wie zum Beispiel einer Krankheit, ein Anspruch darauf bestehen, dass der Veranstalter bzw. der Verkäufer die Karte auf einen anderen Inhaber umschreibt. Entscheidend ist aber der Einzelfall. Um bereits im Vorfeld Ärger zu vermeiden, sollte dies vor dem Weiterverkauf mit dem Veranstalter bzw. Verkäufer geklärt werden. Im Streitfall sollte ein Anwalt hinzugezogen werden. 

Karte nicht zugesendet oder nicht angekommen

Wer eine Karte im Internet erwirbt, läuft Gefahr, dass der Anbieter die Karte nicht zusendet oder diese nicht ankommt. In diesen Fällen sollte zunächst der Käufer dem Anbieter eine Frist zur Zusendung der Karte setzen. Handelt es sich um einen gewerblichen Anbieter, schuldet dieser auch die Zustellung der Karte. Hat ein privater Anbieter das Ticket verkauft und wurde nichts anderes vereinbart, dann schuldet der Anbieter lediglich die Absendung der Karte. Denn in diesen Fällen ist der Erfüllungsort der Wohnsitz des Weiterverkäufers. Das heißt, er erfüllt bereits vollständig seine Pflichten aus dem Kaufvertrag, wenn er lediglich die Karte mit der Post auf den Weg bringt. Geht die Karte dann auf dem Weg verloren, hat der Käufer Pech und muss trotzdem bezahlen. Bei privaten Anbietern sollte daher der Käufer mit dem Anbieter als Erfüllungsort den Wohnsitz des Käufers oder versicherten Versand vereinbaren. Reagiert der Anbieter nach Zahlung nicht, sollte der Käufer ihn mahnen und hierzu eine Frist setzen, die Karte zu versenden. Verstreicht die Frist fruchtlos, gerät der Anbieter in Verzug. Dann kann ein Rechtsanwalt beauftragt werden und der Anbieter hat dessen Kosten zu tragen. Wie Sie richtig mahnen, können Sie im Rechtstipp „Richtig mahnen, so kommen Sie an Ihr Geld“ nachlesen. Besteht der Verdacht, dass der Anbieter betrügerisch handelt, zum Beispiel, da er nach Zahlungseingang ohne erkennbaren Grund nicht mehr erreichbar ist und auf keine Nachricht reagiert, sollte der Käufer Strafanzeige erstatten. 

Karte verloren

Verliert der Käufer die Karte, ist zu unterscheiden: Bei nicht personalisierten Karten hat der Käufer keinen Anspruch auf Ersatz der verlorenen Karte oder Zugang zu der Veranstaltung. Das Geld kann er ebenfalls nicht zurückverlangen (OLG München, Urteil v. 09.06.2011, Az.: 29 U 635/11). Bei personalisierten Karten besteht theoretisch die Möglichkeit, das abhandengekommene Ticket für kraftlos zu erklären und sich eine neue Karte ausstellen zu lassen. Ein solches Verfahren ist jedoch sehr aufwendig und selten wirtschaftlich sinnvoll. Allerdings bieten manche Verkäufer bzw. Veranstalter an, gegen Verlusterklärung eine neue Karte zuzusenden.

(FMA)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: