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Die betriebliche Weihnachtsfeier: Anwesenheitspflicht, Recht auf Geschenke, Abmahngründe

  • 2 Minuten Lesezeit
Renate Held anwalt.de-Redaktion
  • Es gibt keine Pflicht zur Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier.
  • Weihnachtsgeschenke erhält meistens nur, wer an der Weihnachtsfeier teilnimmt.
  • Alkohol sollte nur in Maßen konsumiert werden.
  • Fehlverhalten auf der Weihnachtsfeier kann arbeitsrechtliche Folgen haben.

Viele Unternehmen veranstalten betriebliche Weihnachtsfeiern, um mit der Belegschaft das Jahr Revue passieren zu lassen, Erfolge zu feiern oder das Betriebsklima zu verbessern. Was nett klingt, ist für manche Arbeitnehmer eine lästige Pflichtübung. Andere sind unsicher, wie sie sich ihren Kollegen gegenüber verhalten sollen oder ob sie den angebotenen Alkohol annehmen dürfen.

Gibt es eine Pflicht zur Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier?

Wenn die betriebliche Weihnachtsfeier außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet, kann jeder Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er daran teilnehmen möchte. Eine generelle Pflicht zur Teilnahme gibt es nicht.

Falls die Weihnachtsfeier innerhalb der üblichen Arbeitszeiten veranstaltet wird, muss jeder Arbeitnehmer, der nicht daran teilnehmen möchte, seine Arbeitsleistung wie gewohnt erbringen. Oft werden Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt, um die Weihnachtsfeier mit ihren Kollegen feiern zu können. Dies gilt aber nur für diejenigen Mitarbeiter, die tatsächlich zur Weihnachtsfeier gehen.

Wie viel Alkohol darf getrunken werden?

Alkoholische Getränken sorgen auf Weihnachtsfeiern für lockere Stimmung. Bei steigendem Promillespiegel sollten Arbeitnehmer aber vorsichtig sein, denn auch in der ungezwungenen Atmosphäre einer Weihnachtsfeier kann persönliches Fehlerhalten arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Im Falle einer Beleidigung oder sexuellen Belästigung kann es zu einer Abmahnung oder im schlimmsten Fall zu einer fristlosen Kündigung kommen.

So entschied das Landesarbeitsgericht Hamm, dass eine außerordentliche Kündigung aufgrund einer groben Beleidigung auf der Weihnachtsfeier wirksam war (LAG Hamm, Urteil v. 30.06.2004 – 18 Sa 836/04). In diesem Fall beschimpfte ein Arbeitnehmer einen Vorgesetzten und streckte ihm den Mittelfinger entgegen. Obwohl dieser Arbeitnehmer bereits seit 23 Jahren im Unternehmen war, wurde er gekündigt. Das Landesarbeitsgericht sah im Verhalten des Arbeitnehmers eine erhebliche Ehrverletzung, die eine Beleidigung und Schmähung darstellt und damit nicht durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Welche Mitarbeiter erhalten Weihnachtsgeschenke?

Wenn einige Arbeitgeber auf der betrieblichen Weihnachtsfeier Geschenke an die Mitarbeiter verteilen, können diejenigen, die daran nicht teilgenommen haben, nicht im Nachhinein ebenfalls ein Geschenk beanspruchen.

So schenkte ein Arbeitgeber während einer Weihnachtsfeier jedem Mitarbeiter ein iPad mini. Da eine Arbeitnehmerin an diesem Tag krankgeschrieben war, wollte sie auch eines haben und verklagte ihren Arbeitgeber. Das Arbeitsgericht Köln hat diese Klage jedoch abgewiesen (ArbG Köln, Urteil v. 09.10.2013, Az.: 3 Ca 1819/13).

(RHE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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