Die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs – Das müssen Arbeitgeber wissen! (Teil 1)

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Betriebsübergänge haben im Arbeitsrecht eine große Praxisrelevanz, was sich etwa daran zeigt, dass das Bundesarbeitsgericht bereits mehr als 1000 Verfahren zur einschlägigen Vorschrift des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geführt hat. Von besonderer Bedeutung sind dabei für Arbeitgeber die durch einen Betriebsübergang ausgelösten Rechtsfolgen, die enorme wirtschaftliche Konsequenzen haben können. Aus diesem Grund möchte ich Ihnen in einer mehrteiligen Rechtstipp-Serie einen kompakten Überblick über die möglichen Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs geben.

In diesem ersten Teil der Rechtstipp-Serie geht es um die Auswirkungen eines Betriebsübergangs auf bestehende Arbeitsverhältnisse und auf deren Beendigungsmöglichkeiten.

Zuvor möchte ich Ihnen jedoch erläutern, wann überhaupt ein Betriebsübergang vorliegt:

Ein Betriebsübergang liegt dann vor, wenn ein ganzer Betrieb oder ein Betriebsteil auf ein anderes Unternehmen übertragen wird. Umfasst sind dabei neben Verkäufen auch Verpachtungen oder ähnliche Rechtsgeschäfte.

Bestehende Arbeitsverhältnisse gehen grundsätzlich auf den neuen Inhaber über

Grundsätzlich tritt gemäß § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB bei einem Betriebsübergang der neue Betriebsinhaber kraft Gesetzes in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverträgen ein, was mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden ist. Wenn der Betrieb bspw. 200 Mitarbeiter hatte, hat der neue Betriebsinhaber nun die Gehälter und Lohnnebenkosten für 200 Mitarbeiter zu bezahlen.

Ein bestehendes Arbeitsverhältnis geht nur dann nicht auf den neuen Betriebsinhaber über, wenn ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses fristgemäß widersprochen hat (mehr dazu unten).

Das Kündigungsverbot des § 613a Absatz 4 Satz 1 BGB 

Eine sehr wichtige Rechtsfolge ist in § 613a Absatz 4 Satz 1 BGB geregelt. Denn gemäß § 613a Absatz 4 Satz 1 BGB sind Arbeitnehmer vor Kündigungen wegen des Betriebsübergangs geschützt. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist zwingend unwirksam. Dies gilt unabhängig davon, ob der bisherige Arbeitgeber oder der neue Betriebsinhaber die Kündigung ausspricht.

Kann man als (alter oder neuer) Arbeitgeber trotz des Kündigungsverbotes wirksame Kündigungen aussprechen?

Wie bereits ausgeführt, schützt § 613a Absatz 4 Satz 1 BGB die Arbeitnehmer nur vor Kündigungen wegen des Betriebsübergangs. Gemäß § 613a Absatz 4 Satz 2 BGB bleibt jedoch das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen unberührt. Wenn z.B. ein Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung wie einen Arbeitszeitbetrug begeht, die zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB berechtigt, kann daher der (alte oder der neue) Arbeitgeber erfolgreich eine Kündigung aussprechen, da die Kündigung nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt.

Kann der (alte oder neue) Arbeitgeber sich durch den Abschluss von Aufhebungsverträgen von Arbeitnehmern trennen?

Aufgrund der Vertragsfreiheit ist dies grundsätzlich möglich. Ein Aufhebungsvertrag darf jedoch nicht mit dem Abschluss eines neuen Beschäftigungsverhältnisses beim alten Arbeitgeber kombiniert werden, da dies eine unzulässige Umgehung der von § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB gewünschten Rechtsfolge, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber, darstellen würde.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprochen hat?

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer das Recht, dem kraft Gesetzes eintretenden Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber zu widersprechen (§ 613a Absatz 6 BGB). In diesem Fall bleibt das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem alten Arbeitgeber bestehen. In der Praxis wird diese Möglichkeit jedoch selten von Arbeitnehmern genutzt, da der alte Arbeitgeber aufgrund der Betriebsveräußerung oft keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer hat, womit es in der Regel zu einer betriebsbedingten Kündigung kommen wird. Ein derartiger Widerspruch des Arbeitnehmers ist daher allenfalls in Spezialkonstellationen zu erwarten.

Im zweiten Teil der Rechtstipp-Serie wird es um die kollektivrechtlichen Folgen eines Betriebsübergangs gehen.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können. Gerne berate ich Sie persönlich oder auch online zu Ihren Rechtsthemen im Arbeitsrecht.

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Foto(s): Rechtsanwältin Trixi Hoferichter

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