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Die speziellen Gleichheitsrechte in der Verfassungsbeschwerde

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Artikel 3 des Grundgesetzes sieht die allgemeine Gleichbehandlung aller Bürger durch den Staat vor.

1. Grundlagen

Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG verbietet Ungleichbehandlungen aufgrund von Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben sowie religiösen oder politischen Anschauungen.

Die Gewährleistung durch dieses Grundrecht hat vor allem den Zweck, der Diskriminierung von Minderheiten vorzubeugen und steht in einem engen Zusammenhang mit der Menschenwürde. Sie enthält ein grundsätzliches Verbot, Maßnahmen an die oben aufgeführten Merkmale anzuknüpfen.

2. Schutzbereich

Alle natürlichen Personen sind Träger des Grundrechts. Dabei kann nur die Person das Grundrecht geltend machen, die als Merkmalsträger benachteiligt wird. Juristische Personen und Personenvereinigungen dürfen allein bei Diskriminierungen wegen des Glaubens oder religiöser bzw. politischer Anschauungen Grundrechtsträger sein.

Besondere Bedeutung bekommt der Gleichbehandlungsgrundsatz im Steuerrecht.

3. Ungleichbehandlung nach personengebundenen Merkmalen

Die Beeinträchtigung des Grundrechts setzt eine Ungleichbehandlung durch einen Grundrechtsverpflichteten in Abhängigkeit zu bestimmten Merkmalen des Grundrechtsinhabers voraus, und zwar durch die gleiche Stelle.

Die Gleichbehandlung von Männern und Frauen findet sich separat in Art. 3 Abs. 2 GG.

Die staatsbürgerliche Gleichheit dagegen ist außerhalb der eigentlichen Grundrechte als allgemeines Staatsprinzip in Art. 33 GG festgehalten.

4. Sonderfall: Verbot der Benachteiligung Behinderter

Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verbietet die Benachteiligung behinderter Personen als Sonderfall der Gleichheitsrechte.

Die Beeinträchtigung des Grundrechts setzt eine Beeinträchtigung des Grundrechts durch einen Grundrechtsverpflichteten voraus, und zwar durch die gleiche Stelle, in Abhängigkeit von der Behinderung des Grundrechtsinhabers voraus.

Der Grund für die Behinderung ist unerheblich. Erfasst werden auch erhebliche Verunstaltungen (etwa Narben im Gesicht), die im Kontakt mit Dritten zu Belastungen führen können. Chronisch Kranke werden regelmäßig erfasst, nicht aber vorübergehend Erkrankte.

Eine Beeinträchtigung liegt nur vor, wenn die behindertenbezogene Ungleichbehandlung zu einem Nachteil für den Betroffenen führt. Der Nachteil liegt in Regelungen, „die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird, oder Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden“ (BVerfGE 96, 288/303).

Auf das Gewicht der Benachteiligung kommt es hierbei nicht an.

Eine Bevorzugung Behinderter ist dagegen zulässig, es handelt sich also nicht um eine rechtswidrige Diskriminierung Nichtbehinderter.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Öffentliches Recht, Schwerbehindertenrecht, Verfassungsrecht

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