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Eishockey: Spielveranstalter haftet für Verletzungen durch Puck

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anwalt.de-Redaktion

Rund 160 km/h schnell kann ein Eishockeypuck werden und so schwere Verletzungen verursachen. Die Spieler sind durch entsprechende Helme und Kleidung weitgehend geschützt, Zuschauer hingegen nicht.

Vom Eishockeypuck am Kopf getroffen

Plexiglasscheiben und Fangzäune sollen den Schutz der Besucher gewährleisten, doch das funktioniert offenbar nicht immer. So wurde bei einem Spiel in der Deutschen Eishockeyliga (DEL) eine Frau nach eigenen Angaben von einem aus dem Spielfeld geschlagenen Puck getroffen.

Erhebliche Verletzungen an einem Auge und dem Kopf sollen die Folge gewesen sein. Sie verlangte daher vom Veranstalter, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), dass dieser für alle materiellen und immateriellen Schäden einstehen müsse.

Das Unternehmen weigerte sich jedoch und bestritt, dass die Verletzungen überhaupt im Rahmen des damaligen Spielbesuches entstanden waren. Außerdem sah es sich von einer etwaigen Haftung befreit, da das Stadion der einschlägigen DIN-Norm 18036 für Eissportanlagen entsprochen haben soll.

Gerichte bestätigen Schadenersatzansprüche

Das Landgericht (LG) Regensburg verpflichtete in erster Instanz die Gesellschaft dem Grunde nach zum Schadenersatz. Doch der Spielveranstalter gab noch nicht auf und legte Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg ein.

Nach einem Hinweisbeschluss des OLG allerdings, wonach man dort die Sache genauso beurteilen und die Berufung aller Wahrscheinlichkeit nach zurückweisen würde, nahm die GmbH ihr Rechtsmittel aus Kostengründen selbst wieder zurück. Doch wie kamen die Gerichte zu diesem Ergebnis?

Anhand von Zeugenaussagen ging das LG davon aus, dass die klagende Dame tatsächlich von einem Puck getroffen worden war, auch wenn der Fall inzwischen rund drei Jahre zurücklag. Neben ihrem damaligen Sitznachbarn konnte sich auch der Mannschaftsarzt an einen solchen Vorfall erinnern.

Einhaltung der DIN-Norm allein nicht ausreichend

Der Unfall war laut Urteil auch auf eine Pflichtverletzung der Gesellschaft zurückzuführen. Bei Sportveranstaltungen sind grundsätzlich alle zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz der Zuschauer zu treffen. Dass hier das Stadion nach der entsprechenden DIN-Norm errichtet worden war, ließen die Richter allein nicht genügen.

Soweit nämlich trotzdem eine erkennbare Gefahrenquelle besteht, können gegebenenfalls weitere Sicherungsmaßnahmen erforderlich sein. Dass ein Puck vom Spielfeld in die Zuschauer gelangt, ist keine Ausnahmeerscheinung, sondern kommt nach unterschiedlichen Aussagen entweder mehrfach pro Spiel oder zumindest hin und wieder vor. Diese nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit entsprechender Unfälle gepaart mit den daraus möglicherweise entstehenden schwerwiegenden Folgen hätte den Veranstalter zu weiteren Schritten veranlassen müssen.

Ein Mitverschulden der Dame an dem Unfall war hingegen nicht ersichtlich, sodass die GmbH tatsächlich dem Grunde nach zum vollständigen Schadenersatz verpflichtet ist. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens war die Feststellung, wie hoch der Schaden – gegebenenfalls inklusive eines Schmerzensgelds – in diesem Fall tatsächlich war.

(OLG Nürnberg, Beschluss v. 06.07.2015, Az.: 4 U 804/15)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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