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Elektrizitätsversorgung muss ausreichend sein

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Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]Alle Mieter, auch solche, die in einem nicht modernisierten Altbau wohnen, haben grundsätzlich Anspruch auf eine ausreichende Elektrizitätsversorgung, um wenigstens ein größeres Haushaltsgerät, z.B. eine Waschmaschine, einen Trockner oder eine Spülmaschine und gleichzeitig ein anderes Haushaltsgerät, beispielsweise einen Staubsauger, betreiben zu können. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 10. Februar 2010 (Az.: VIII ZR 343/08) klargestellt.

Im Ausgangsfall war zwischen den Parteien im Jahre 1985 durch einen Formularmietvertrag vereinbart worden, dass der Mieter berechtigt ist Haushaltsgeräte in seiner Wohnung aufzustellen. Allerdings sollte er dabei die Kapazität der vorhandenen Installationen beachten, um eine Beeinträchtigung der Mietsache und der anderen Hausbewohner und Nachbarn auszuschließen. Führt der Anschluss von Haushaltsgeräten zu einer Überlastung des vorhandenen Stromnetzes sollte der Mieter verpflichtet sein, die Kosten der Verstärkung oder Änderung des Stromnetzes, inklusive der Umstellungs- und Folgekosten zu tragen. Der Mieter minderte die Miete u.a. aufgrund der zu schwachen Stromversorgung.

Daraufhin erhob die Vermieterin Klage auf Räumung der Wohnung und Zahlung der rückständigen Miete beim Amtsgericht, das die Klage abgewiesen hat. Das Landgericht gab der Klage statt, wogegen der Beklagte jedoch erfolgreich Revision beim BGH einlegte.

Mit der aktuellen Entscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt. Ein unter dem Mindeststandard liegender Zustand der Mietsache ist nur dann vertragsgemäß, wenn dies im Vertrag eindeutig festgelegt ist. Dies war im vorliegenden Mietvertrag aber nicht der Fall. Außerdem benachteiligt die Klausel des Formularmietvertrages den Mieter unangemessen und ist somit gem. § 307 BGB nichtig, denn der Mieter müsste bei Überbelastung des Stromnetzes unbegrenzt alle Kosten der Verstärkung tragen, ohne eigene Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter zu haben.

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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