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Elternzeit nach drittem Lebensjahr des Kindes – kein Arbeitslosengeld?

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Eltern können einen Teil ihrer Elternzeit, jedoch maximal 12 Monate, mit Zustimmung ihres Arbeitsgebers auf die Zeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen. Dass es in diesem Zusammenhang auch zu Problemen kommen kann, zeigt dieser aktuelle Fall, den das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entscheiden musste.

14,5 Monate Elternzeit genommen

Die spätere Klägerin hatte sowohl beim ersten als auch beim zweiten Kind ein Jahr der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des jeweiligen Kindes übertragen. Weil die Kinder weniger als drei Jahre nacheinander geboren wurden, nahm sie nach dem dritten Geburtstag des zweiten Kindes insgesamt 14,5 Monate Elternzeit in Anspruch.

Arbeitslos durch Vergleich

Direkt nach der Elternzeit wurde die Frau arbeitslos, weil sie im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat. Als sie sich daraufhin arbeitslos meldete, wurde ihr Antrag auf Arbeitslosengeld abgelehnt. Die Agentur für Arbeit begründete dies damit, dass sie die notwendige Mindestversicherungszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr erfüllt. Diese ist dann gegeben, wenn man in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Bei der Elternzeit gilt, dass diese bis zum dritten Geburtstag des Kindes als versicherungspflichtige Zeit gewertet wird, wenn man unmittelbar vorher versicherungspflichtig beschäftigt war. Da die Frau ihre 14,5-monatige Elternzeit nach dem dritten Geburtstag ihres jüngsten Kindes in Anspruch nahm, war sie nicht mehr in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.

Klage hatte keinen Erfolg

Diese Entscheidung wollte die Frau aber nicht hinnehmen und reichte Klage vor dem Sozialgericht (SG) Mainz ein – allerdings erfolglos. Die Entscheidung des SG hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz jetzt in seiner aktuellen Entscheidung bestätigt.

Frau nicht mehr versicherungspflichtig

Die Richter stellten klar, dass gem. § 26 Abs. 2a S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Personen in der Zeit versicherungspflichtig sind, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren und sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten.

Da die Elternzeit der Frau erst nach dem dritten Geburtstag des jüngsten Kindes begann und auch länger als 12 Monate dauerte, war sie in der Arbeitslosenversicherung nicht mehr versicherungspflichtig und hatte daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Kein Verstoß gegen Europarecht

In ihrem Urteil führten die Richter aus, dass diese Regelung und der daraus folgende Ausschluss der Klägerin nicht gegen europäisches Recht verstößt, da in Deutschland ein deutlich längerer Anspruch auf Elternzeit besteht, als die für jeden Mitgliedsstaat vorgeschriebenen vier Monate, in denen die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nicht versagt werden darf. Außerdem werden deutsche Arbeitnehmer zusätzlich geschützt, indem sie während der Elternzeit einem Kündigungsschutz unterliegen.

Klägerin mitverantwortlich

Weiterhin stellten die Richter fest, dass die Frau auch deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte, da sie der Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich zugestimmt hatte. Hätte sie dem nicht zugestimmt oder wenigstens in Teilzeit weiter gearbeitet, stünde sie besser da – sie hätte dann noch ihren Arbeitsplatz und müsste folglich auch kein Arbeitslosengeld beantragen.

Fazit:

Wird im Anschluss an eine Elternzeit das Arbeitsverhältnis aufgelöst, sollte man beachten, dass man die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung verliert, wenn die genommene Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes erfolgt und mehr als 12 Monate beträgt. Prüfen Sie Ihre Möglichkeiten am besten mit dem Elternzeitrechner.

(LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.08.2016, Az.: L 1 AL 61/14)

(WEI)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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