Erschließungsbeitrag und Notarvertrag

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Die öffentlich-rechtlichen Erschließungsbeiträge kollidieren immer wieder mit privatrechtlichen bzw. teilweise auch mit öffentlich-rechtlichen Verträgen. Im Rahmen von Grundstückskäufen werden immer wieder Regelungen zu Erschließungsbeiträgen aufgenommen. Solche Vereinbarungen wirken allerdings nur zwischen den Parteien des Vertrages, nicht dagegen zwischen einem öffentlich-rechtlichen Träger und Privaten.

Nochmal schwieriger wird das Problem, wenn es sich um einen Kauf oder Tausch handelt zwischen der Gemeinde und privaten Grundstückseigentümern. Oftmals wird Land unter Wert gekauft/verkauft oder getauscht, teilweise auch mit Klauseln wie: "für ….Straße werden keine Erschließungsbeiträge erhoben".

Um es kurz zu machen: In der Regel sind Vereinbarungen, die offen oder verdeckt auf einen Beitragsverzicht hinzielen schlicht und einfach nichtig. Die Folge davon ist, dass Beiträge auch Jahre nach dem Vertrag noch verlangt werden könnten. Die Rechtsprechung ist hier sehr streng, d. h. sie lässt auch jahrelang nach dem Vertrag abgeschlossene Maßnahmen durchaus zu und sieht keinen Vertrauenstatbestand.

Ist man von einem solchen Fall betroffen, muss die vertragliche Regelung genau geprüft werden, ob dien ungültige Ablösevereinbarung getroffen wurde, mit der Folge, dass der Vertrag nichtig ist. Sodann ist zu prüfen, ob eine Beitragserhebung – falls diese vorliegt – im konkreten Fall rechtmäßig ist. Solche Fälle bringen in der Regel recht viel Unverständnis mit sich, denn beide Seiten waren sich zu einem bestimmten Zeitpunkt einig, dass für einen bestimmten Fall keine Beiträge erhoben würden. Dennoch werden diese Notarverträge – teilweise von der Rechnungsprüfung – auch beanstandet und so kann nach Jahren bei einem vermeintlich abgeschlossenen Tatbestand, noch ein Beitragsbescheid kommen. In solchen Fällen sollte der gesamte Sachverhalt umfassend auf Rechtmäßigkeit geprüft werden.

Foto(s): Janus Galka


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