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Exfrau erbt Lebensversicherung – nicht die Witwe

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Ein auf den ersten Blick unfaires Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) bezüglich des Bezugsrechts einer Lebensversicherung gesprochen. Beim Tod des Versicherungsnehmers erhielt die Exfrau und nicht die Witwe die Versicherungsleistung.

Betriebliche Lebensversicherung abgeschlossen

Im Jahre 1987 schloss der damalige Arbeitgeber des Versicherungsnehmers für diesen eine Lebensversicherung im Rahmen der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung ab. Im Versicherungsvertrag wurde geregelt, dass im Todesfall des Versicherungsnehmers der Anspruch auf die Leistungen aus der Versicherung in einer Rangfolge übergeht: zunächst auf den verwitweten Ehegatten, danach zu gleichen Teilen auf die Kinder und zuletzt auf die Erben.

Lebensversicherung selbst übernommen

Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Arbeitgeber zum 30.06.1997 endete, wurde die Lebensversicherung ab dem 01.07.1997 durch den Versicherungsnehmer als beitragsfreie Versicherung weitergeführt. In diesem Zusammenhang übersandte die Versicherung dem Mann ein Formblatt zu einer Begünstigungserklärung. Dieses füllte er aus, indem er als Bezugsberechtigten aus mehreren Vorschlägen die Alternative „der verwitwete Ehegatte“ auswählte und die Erklärung am 09.07.1997 unterschrieben an die Versicherung zurückschickte. Die Versicherung bestätigte die Bezugsrechtsbestimmung mit Schreiben vom 22.08.1997.

Scheidung und Wiederheirat

Der Versicherungsnehmer und seine damalige Frau ließen sich am 16.04.2002 scheiden, am 30.10.2002 heiratete dieser seine zweite Frau, mit der er auch zum Zeitpunkt seines Todes am 18.04.2012 noch verheiratet war. Am 20.01.2003 wandte sich ein Versicherungsvertreter des Mannes mit der Frage an die Versicherung, wer die bezugsberechtigte Person seines Versicherungsvertrags sei. Mit Schreiben vom 13.03.2003 teilte die Versicherung mit, dass laut seiner Erklärung vom 09.07.1997 die „verwitwete Ehegattin“ für den Todesfall bezugsberechtigt sei.

Auszahlung an Exfrau

Nach dem Tod des Mannes zahlte die Versicherung die Summe von 34.530,51 Euro an die Exfrau des Versicherungsnehmers aus. Diese lehnte es jedoch ab, die Versicherungssumme an die Witwe zu übergeben. Daraufhin klagte die Witwe gegen die Versicherung vor dem Landgericht Frankfurt am Main auf Zahlung der 34.530,51 Euro an sie und bekam recht. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein und verlor. Daher kam es zur Revision vor dem BGH, mit Erfolg.

Zeitpunkt der Bezugserklärung ausschlaggebend

Der BGH stellt in seinem Urteil klar, dass das Berufungsgericht den Begriff „verwitweter Ehegatte“ falsch gedeutet hat. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass mit der Formulierung „verwitweter Ehegatte“ die Person bezeichnet wird, die zum Todeszeitpunkt mit dem Versicherungsnehmer verheiratet war. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Ausschlaggebend ist nach jahrelanger BGH-Rechtsprechung in jedem Fall der Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer den Vertrag abgeschlossen hat bzw. seine Erklärung zur Bezugsberechtigung abgegeben hat. In diesem Fall war der Versicherungsnehmer bei Abgabe der Erklärung der Bezugsberechtigung mit seiner ersten Frau verheiratet und hatte sie als Bezugsberechtigte seiner Lebensversicherung eingesetzt.

Scheidung ändert nichts – Wiederheirat auch nicht

Wiederholt hat der BGH entschieden, dass die Bezugsberechtigung einer Versicherung durch eine Scheidung nicht aufgehoben wird. Da der Versicherer zu keinem Zeitpunkt von der Scheidung wusste, war für diesen immer noch die Exfrau bezugsberechtigt, denn eine Änderung des Bezugsrechts nach der Scheidung hätte dem Versicherer schriftlich angezeigt werden müssen, was unstreitig unterblieben ist. Auch die Wiederheirat mit der zweiten Ehefrau wurde dem Versicherer nicht schriftlich angezeigt, sodass für diesen nach wie vor die erste Ehefrau bezugsberechtigt war und somit auch rechtmäßig die Versicherungsleistung erhalten hat. Ein Telefonat, in dem der Versicherungsnehmer bei der Versicherung nach dem Inhalt der Bezugsberechtigung fragt, stellt keine Willenserklärung dar und reicht für eine Änderung des Bezugsrechts nicht aus.

(BGH, Urteil v. 22.07.2015, Az.: IV ZR 437/14)

(WEI)

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