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Fahrverbot nach rasanter Probefahrt?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wenn man mit einem unbekannten und technisch ungewohnten Kfz herumfährt, muss man sich besonders auf die Verkehrslage konzentrieren. Wer dennoch geblitzt wird, riskiert ein Fahrverbot.

Vor dem Autokauf unternimmt man in der Regel mit dem Fahrzeug seiner Wahl zunächst eine Probefahrt, um herauszufinden, ob es so schön fährt wie es aussieht. Man konzentriert sich daher häufig mehr auf das Fahrzeug als auf die Verkehrslage. Ein Verkehrsschild, mit dem z. B. die Geschwindigkeit begrenzt wird, kann dann leicht übersehen werden. Wird man geblitzt, stellt sich die Frage, ob wegen des Fahrens mit dem unbekannten Pkw ein sog. Augenblicksversagen vorliegt. Denn dann könnte man einem Fahrverbot entgehen.

Fahrverbot: Ja oder Nein?

Während einer Probefahrt wurde ein Handelsvertreter wegen überhöhter Geschwindigkeit geblitzt. Das zuständige Gericht verurteilte ihn zu einer Geldbuße, sah aber von einem Fahrverbot ab, da der Mann den Führerschein für seine Arbeit dringend brauche und ein einmonatiges Fahrverbot seine Existenz gefährden würde. Die Staatsanwaltschaft sah das anders und verlangte die Verhängung eines Fahrverbots. Nun gab der Fahrer an, dass er mit einem ihm unbekannten und technisch ungewohnten Kfz herumgefahren sei. Es habe in dieser Zeit daher nur ein sog. Augenblicksversagen vorgelegen. Ein Fahrverbot dürfe somit nicht verhängt werden.

Keine plötzliche Unaufmerksamkeit

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg sah das anders. Erstens war eine Existenzgefährdung wegen des Fahrverbots nicht ersichtlich. Schließlich könnte der Mann sich dafür eine Zeit aussuchen, in der er nicht unbedingt auf ein Auto angewiesen ist, z. B. seinen Urlaub. Er könnte beispielsweise auch einen Fahrer einstellen, der ihn für die Dauer des Fahrverbots zu seinen Außenterminen bringt.

Außerdem lag kein Augenblicksversagen während der Probefahrt vor. Wird man in dieser Zeit geblitzt, kann man seine vorübergehende Unaufmerksamkeit nicht darauf schieben, mit einem unbekannten und ungewohnten Kfz unterwegs gewesen zu sein. Den Fahrer trifft in diesem Fall vielmehr die Pflicht, besonders auf den Verkehr und die Verkehrslage zu achten. Er hat sich vorliegend aber mehr auf das Kfz konzentriert, zumindest sorglos gehandelt und die Unaufmerksamkeit somit selbst herbeigeführt. Verhält sich der Fahrer aber besonders pflichtwidrig, liegt kein Augenblicksversagen vor. Ein Fahrverbot kann dann verhängt werden.

(OLG Bamberg, Beschluss v. 17.07.2012, Az.: 3 Ss OWi 944/12)

(VOI)

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