Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Fensterputzen beim Auszug – Pflicht des Mieters?

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Viele Mieter haben sich bestimmt schon einmal die Frage gestellt, ob sie verpflichtet sind, die Fenster ihrer Mietwohnung beim Auszug zu putzen. Wie so oft kommt es darauf an, was im Mietvertrag steht. Aber dazu später mehr.

Reinigungspflicht des Mieters

Grundsätzlich hat der Mieter Hauptpflichten und Nebenpflichten, die er im Mietverhältnis mit seinem Vermieter erfüllen muss. Hauptpflicht ist, die Miete pünktlich und regelmäßig an seinen Vermieter zu zahlen, eine Nebenpflicht ist der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache – dazu gehört beispielsweise, dass die Wohnung geputzt, gelüftet und geheizt werden muss. Allerdings ist dabei zu beachten, dass es allein Sache des Mieters ist, wann und wie er die Wohnung, einschließlich der Fenster, putzt. 

Keine Gefahr durch schmutzige Fenster

Auch wenn es viele Vermieter nicht gerne hören und anderer Meinung sind, so ist zu beachten, dass dreckige Fenster weder eine Gefährdung noch eine Verschlechterung der Mietsache darstellen und es auch zu keinen Beschädigungen an den Fenstern kommt, wenn der Mieter die Fenster entweder gar nicht oder nicht regelmäßig putzt – in keinem der Fälle liegt eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Mieters vor. Aus diesem Grund kann der Vermieter auch nicht abmahnen oder sogar kündigen.

Beim Auszug keine Putzpflicht

Im vorliegenden Fall klagte ein Vermieter gegen seinen Mieter, weil er unter anderem die Fenster beim Auszug nicht geputzt hatte. Doch die Richter des Landgerichts (LG) Berlin stellten fest, dass ein Mieter beim Auszug aus einer Wohnung nach § 546 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar eine Rückgabepflicht der Mietsache hat, dass er aus dem Mietvertrag grundsätzlich aber nicht verpflichtet ist, beim Auszug die Fenster zu reinigen. 

Besenreine Rückgabe

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Rückgabe der Wohnung besenrein zu erfolgen hat, so hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in einem älteren Urteil (BGH, Urteil v. 28.06.2006, Az.: VIII ZR 124/05) entschieden, dass insgesamt nur grobe Verschmutzungen zu beseitigen sind – also solche, die über normale Abnutzungen und Gebrauchsspuren des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache hinausgehen. Daher müssen beispielsweise Spinnweben an den Fenstern entfernt, die Fenster selbst aber nicht geputzt werden.

Rückgabe im sauberen Zustand

Wurde im Mietvertrag eine Rückgabe im sauberen Zustand vereinbart, so haben Richter des Amtsgerichts (AG) Aachen (AG Aachen, Urteil v. 29.11.2007, Az.: 6 C 352/07) entschieden, dass der Mieter in diesem Fall die Fenster vor dem Auszug putzen muss. Es genügt in diesem Fall eine normale Reinigung, eine ausgiebige Reinigung ist jedoch nicht notwendig und kann auch nicht verlangt werden. 

(LG Berlin, Urteil v. 08.03.2016, Az.: 63 S 213/15)

(WEI)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema