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Frage nach Schwerbehinderung ist zulässig

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Verneint ein Arbeitnehmer die Frage nach einer Schwerbehinderung wahrheitswidrig, ist eine spätere Kündigung nicht wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam. Gemäß § 85 SGB IX (Sozialgesetzbuch IX) muss der Arbeitgeber vor der Kündigung eines Schwerbehinderten die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam. Mit dem Sonderkündigungsschutz soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber seine behinderten Mitarbeiter ohne Schwierigkeiten loswerden kann.

Arbeitnehmer ist schwerbehindert

Im konkreten Fall wurde ein Unternehmen insolvent. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens mussten die Arbeitnehmer zur Überprüfung der bereits vorliegenden Daten einen Fragebogen ausfüllen, auf dem auch Angaben zu einer Schwerbehinderung verlangt wurden. Ein Arbeitnehmer verneinte die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig. Als ihm später ordentlich gekündigt wurde, gab er an, dass er schwerbehindert und die Kündigung daher unwirksam sei. Immerhin fehle die Zustimmung des Integrationsamtes.

Kündigung ist wirksam

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hielt die Kündigung jedoch für wirksam. Der Arbeitnehmer dürfe sich nicht auf den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX berufen, da er zuvor angegeben hatte, dass er gar nicht schwerbehindert sei. Für dieses widersprüchliche Verhalten dürfe er nicht auch noch mit dem Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes „belohnt" werden.

Immerhin habe der Arbeitgeber ein Recht zu wissen, ob sein Mitarbeiter schwerbehindert sei, da er nach § 1 III KSchG (Kündigungsschutzgesetz) vor einer betrieblichen Kündigung eine Sozialauswahl („Welcher Arbeitnehmer muss gehen?") durchzuführen habe, bei der er die eventuelle Schwerbehinderung eines Mitarbeiters berücksichtigen müsse. Außerdem hole ein Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes nur ein, wenn er von der Schwerbehinderung eines Beschäftigten wisse. Es könne nicht verlangt werden, dass das Integrationsamt für jeden Mitarbeiter vorsorglich kontaktiert werde, weil nicht bekannt sei, welcher Angestellte schwerbehindert sei und welcher nicht. Daher sei die Frage nach einer Schwerbehinderung auch nicht diskriminierend.

(BAG, Urteil v. 16.02.2012, Az.: 6 AZR 553/10)

(VOI)

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