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Gesetzesänderungen im April 2017: neugestaltete Leiharbeit, neuer 50-Euro-Schein und mehr

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Leiharbeiter dürfen nur noch bis zu 18 Monate im selben Betrieb tätig sein. Das ist nur eine der vielen Änderungen, die die ab April reformierte Leiharbeit mit sich bringt. Neu eingebaute Holzheizungen müssen strengere Auflagen erfüllen. Wer in Frankreich mit dem Kfz unterwegs ist, braucht auch als Ausländer künftig eine Umweltplakette in dortigen Umweltzonen. Ab 4. April gibt es außerdem einen neuen 50-Euro-Schein.

Höchstdauer und gleiche Bezahlung bei Leiharbeit

Die ab April geltenden Regeln zur Leiharbeit sollen zwei wesentlichen Kritikpunkten entgegentreten: der Verdrängung regulärer Arbeitsverhältnisse durch Leiharbeitsverhältnisse sowie der ungleichen Bezahlung zwischen fest angestellten und überlassenen Arbeitnehmern.

Dem ersten Kritikpunkt soll eine bislang noch nicht geregelte Höchstentleihdauer begegnen. Ab April dürfen Leiharbeiter nur noch bis zu 18 Monate im selben Betrieb tätig sein. Bleiben sie darüber hinaus dort beschäftigt, muss sie das entleihende Unternehmen übernehmen. Andernfalls muss bis zu einer erneuten Beschäftigung im selben Betrieb eine dreimonatige Pause eingehalten werden. Sonst werden die Zeiträume addiert. Von der Höchstentleihdauer darf tarifvertraglich abgewichen werden.

Das gilt auch für Regeln, die eine ungleiche Bezahlung verhindern sollen. Künftig haben Leiharbeiter ab einer Beschäftigungsdauer von 9 Monaten Anspruch darauf, so wie andere Mitarbeiter auch bezahlt zu werden. Hier muss die Beschäftigung ebenfalls mindestens drei Monate unterbrochen sein, damit die Beschäftigungszeiträume in einem Betrieb nicht zusammengezählt werden.

Leiharbeiter dürfen zudem nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden. Unternehmen, die dagegen verstoßen, müssen mit hohen Geldbußen bis zu 500.000 Euro rechnen.

Ein weiteres Ziel der Änderungen ist es, den Missbrauch von Werkverträgen einzuschränken. Diese weitgehend ungeregelte Beschäftigungsform ziehen viele Unternehmen sogar der Leiharbeit vor. Dabei verschwammen allerdings die Grenzen. Diese zogen mangels einer eindeutigen gesetzlichen Definition die Gerichte. So sind auf Werkvertragsbasis Beschäftigte nicht an Weisungen des Unternehmens gebunden, bei dem sie die laut Werkvertrag zu erbringende Arbeit leisten. In der Realität stellt sich das oft anders dar und sie wurden wie eigene Arbeitnehmer eingesetzt. Nun definiert der neue § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wer Arbeitnehmer ist. Betriebsräte bekommen zudem mehr Informationsrechte bezüglich des Einsatzes von Werkverträgen im Unternehmen.

Gegen falsche Fuffziger mit neuem 50-Euro-Schein

Nach der Einführung der neuen 5-, 10- und 20-Euro-Scheine kommt ab 4. April der neue 50-Euro-Schein in Umlauf. Die Scheine der sogenannten Europa-Serie sollen erheblich fälschungssicherer sein. Dafür soll unter anderem ein das Bild der Europa zeigendes Porträt-Fenster sorgen. Bestimmte Merkmale erscheinen nur in bestimmtem UV-Licht. Fälschungssicherheit ist gerade beim 50-Euro-Schein ein Thema, der laut Statistischem Bundesamt die am häufigsten sichergestellte gefälschte Euro-Banknote im 2. Halbjahr 2016 war – gefolgt vom bereits erneuerten 20-Euro-Schein. Als nächstes folgt der 100-Euro-Schein. Vom 500-Euro-Schein wird es keine Neuauflage geben. Die alten Scheine behalten ihre Gültigkeit.

Abgasärmere und effizientere Holzheizungen 

Für neu eingebaute Holzheizungen, die Pellets, Scheitholz oder andere Festbrennstoffe verbrennen gelten strengere Auflagen. Betroffen sind Anlagen bis zu 500 kW Wärmeleistung.

Umweltplaketten in französischen Umweltzonen

Auch im Nachbarland Frankreich gibt es inzwischen in mehreren Städten Umweltzonen, darunter auch in der Hauptstadt Paris. Diese Umweltzonen dürfen wie in Deutschland nur mit einer Umweltplakette befahren werden, die in Frankreich Crit’Air-Vignette heißt. Ab April gilt das nicht nur für einheimische, sondern auch für ausländische Fahrzeuge, die in einer solchen Umweltzone unterwegs sind. Bei fehlender Plakette, die es je nach Schadstoffausstoß in 6 Ausführungen gibt, droht ein Bußgeld von rund 70 Euro. Anders als hierzulande gibt es dabei noch keine Beschränkungen für bestimmte Fahrzeuge mit Blick auf die ihnen zugeordnete Plakette.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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