Hat der Schulleiter gegenüber einem Lehrer ein Weisungsrecht für die Benotung einer Klassenarbeit?

  • 2 Minuten Lesezeit

Immer wieder taucht in der Praxis die Frage auf, ob und in welcher Intensität sich ein Schulleiter in die pädagogischen Belange eines einzelnen Lehrers „einmischen“ darf. 

Welche Kompetenzen einem Schulleiter hier – am Beispiel der Rechtslage in Baden-Württemberg – zustehen, soll dieser Rechtstipp klären.

1. Ausgangslage im Schulgesetz Baden-Württemberg

Der Schulleiter ist gemäß § 41 Abs. 2 SchulG in Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber den Lehrern seiner Schule. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Bildungs- und Lehrpläne und der für die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze sowie ermächtigt, Unterrichtsbesuche vorzunehmen und dienstliche Beurteilungen über die Lehrer der Schule für die Schulaufsichtsbehörde abzugeben.

2. Rechtliche Würdigung

Der Schulleiter ist zur Erfüllung seiner Aufgaben also weisungsberechtigt gegenüber den Lehrern seiner Schule. Er hat damit die rechtliche Stellung eines Vorgesetzten (vgl. § 3 Abs. 4 LBG). Die Lehrkräfte sind grundsätzlich verpflichtet, die Anweisungen zu befolgen (§ 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG).

Der Schulleiter ist verantwortlich für die Einhaltung der für die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze. Die pädagogische Verantwortung des Lehrers wird durch die Verantwortung des Schulleiters ergänzt, die ausdrücklich nicht nur allgemein geltenden Grundsätze, sondern auch Weisungen im Einzelfall erfasst.

Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann der Schulleiter im Rahmen seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der für die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze (§ 41 Abs. 2 SchulG) zum Zwecke dieser Einhaltung einem Lehrer im Einzelfall eine Weisung für die Benotung einer Klassenarbeit erteilen und im Falle der Nichtausführung der Weisung sogar die vom Lehrer erteilte Note durch eine andere Note ersetzen.

Auch andere Gerichte urteilen ähnlich: So hat der Bayerische VGH judiziert, dass ein Lehrer grundsätzlich kein Recht darauf hat, dass seine dienstlichen Handlungen durch die Vorgesetzten nicht geändert oder aufgehoben werden. Ein Lehrer muss die im Rahmen des sogenannten „Betriebsverhältnisses“ durch seine Vorgesetzten getroffene Prüfungsentscheidung grundsätzlich hinnehmen, da er dadurch nicht in seiner persönlichen Rechtsstellung gegenüber dem Dienstherrn (sog. „Grundverhältnis“) tangiert sein kann. Dies betrifft auch die Korrektur der vom Lehrer festgesetzten Notenpunktzahl für eine Abiturarbeit.

3. Ergebnis

Ausgehend von diesen Grundsätzen muss man davon ausgehen, dass ein Schulleiter in Baden-Württemberg berechtigt ist, nicht nur die für die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze zu regeln, sondern weitergehend auch im Einzelfall einem Lehrer eine Weisung für die Benotung einer erbrachten Leistung, etwa einer Klassenarbeit, erteilen kann.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt und FA f. VerwR Diplom-Verwaltungswirt (FH) Christian Thome

Beiträge zum Thema