Hotel im Industriegebiet- unzulässig?

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit seinem Beschluss vom 27.01.2022 (2 Bf 147/20) entschied das Oberverwaltungsgericht Hamburg, dass Beherberungsbetriebe zwar als „Gewerbebetriebe aller Art“ angesehen werden können, in einem Industriegebiet jedoch nicht immer zulässig sind, da sie der Gebietsverträglichkeit entgegenstehen können. Ausnahmen können dennoch bestehen.

Darüber hinaus erhält eine Rechtssache durch eine Rechtsfrage – unabhängig vom Entscheidungsstand des Bundesverwaltungsgerichts – keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 II Nr. 3 VwGO, wenn sie nicht klärungsbedürftig ist.

Im zugrundeliegenden Fall ging die Klägerin gegen die Rücknahme eines Bauvorbescheids vor und verlangte die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung/Neuerrichtung eines Hotels.

Im Jahre 2015 erhielt der Klägerin einen Bauvorbescheid, der die Erweiterung eines Hotels genehmigte. Zwar befinde sich das Gebäude in einem Industriegebiet, doch falle es unter den Begriff des „Gewerbebetriebs aller Art“ und sei somit zulässig.

Die Klägerin plante das Dachgeschoss als Wohnung zu nutzen, obwohl im Bauvorbescheid eine Hotelnutzung angedacht war. Dieser wurde demnach 2017 zurückgenommen und die Erteilung einer Baugenehmigung wurde abgelehnt. Dagegen wandte sich die Klägerin.

DasOVG Hamburg wies die Berufung der Klägerin ab.

Grundsätzlich können Beherberungsbetriebe zwar als „Gewerbebetriebe aller Art“ eingestuft werden, doch sind sie in einem Industriegebiet nicht generell zulässig, da „sie bei typisierender Betrachtung gegen das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit verstoßen.“

Industriegebiete, § 9 I BauNVO, sind für Gewerbebetriebe und für Betriebe ausgelegt, die grundsätzlich nicht in anderen Baugebieten zulässig sind. Der Hauptzweck eines Industriegebiets sei die Anhäufung von störenden Betrieben.

Die Unterbringung eines Vorhabens in einem Industriegebiet sei also nicht zulässig, wenn es  störungsempfindlich sei. Ein Hotel bzw. Beherberungsbetrieb sei dies aber grundsätzlich, da es der Übernachtungen bzw. der Erholung von Besuchern dienen soll. Daraus ergebe sich, dass ein Hotel  nicht in einem Gebiet mit unzumutbaren Störungen stehen sollte, denn dies laufe dem Hauptzweck des Industriegebietes zuwider. Ein Beherberungsbetrieb sei somit grundsätzlich nicht gebietsverträglich, außer besondere Umstände des Betriebs oder Gebiets stehen dieser Annahme entgegen. Solche seien allerdings nicht gegeben.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, da ihr Bauvorhaben den Festsetzungen eines Industriegebietes widerspreche.  Des Weiteren sei sie nicht rechtsschutz-bedürftig, da kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Aufhebung der Rücknahme des Vorbescheids ersichtlich sei. Einerseits sei die Gültigkeit bereits verstrichen, andererseits entfalte er auch keine Bindungswirkung, da die Bauvorhaben nicht identisch seien.

Letztlich sei die Berufung nicht aufgrund einer grundsätzlichen Bedeutung zulässig.

Eine solche sei gegeben, wenn die Rechtssache „für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf und im Berufungsverfahren voraussichtlich klärungsbedürftig und klärungsfähig ist.“ Im Antrag auf Zulassung müsse demnach erörtert werden, wie die Entscheidung  die Klärung einer in der Rechtsprechung noch ungelösten, strittigen Frage beantworten könne. Der Antrag der Klägerin erfülle diese Voraussetzung allerdings nicht. Die hier aufgeworfene Frage der generellen Zulässigkeit einer Hotelnutzung in einem Industriegebiet sei nicht allgemein klärungsbedürftig, auch wenn noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliege. Mit dem momentanen Klärungsstand in der Rechtsprechung und dem allgemein anerkannten Meinungsstand im Schrifttum könne eine Antwort auf die Frage geliefert werden. Somit sei eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben und die Berufung unzulässig.  

Foto(s): Janus Galka


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl. Verwaltungswirt (FH), Janus Galka LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema