Kann der Arbeitgeber einen Bonus zurücknehmen?

  • 2 Minuten Lesezeit

Bonuszahlungen sind eine Form der zusätzlichen Vergütung, die Arbeitnehmer als Belohnung für besondere Leistungen oder das Erreichen bestimmter Ziele erhalten. Oftmals sind sie an bestimmte Bedingungen geknüpft, die im Voraus zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

Wenn ein Arbeitnehmer den vereinbarten Bonus erhalten soll, weil er die entsprechende Leistung erbracht hat, kann der Arbeitgeber diese Zahlung nicht einfach zurücknehmen oder kürzen. Ebenso wenig wie das reguläre Gehalt im Nachhinein geändert oder gestrichen werden kann. Die Bonuszahlung ist eine vertragliche Vereinbarung, die eingehalten werden muss.

In einigen Arbeitsverträgen können sogenannte Stichtagsregelungen enthalten sein, die besagen, dass der Arbeitnehmer den Bonus verliert, wenn er zu einem bestimmten Datum das Unternehmen verlässt. Diese Klauseln sollen verhindern, dass Arbeitnehmer kurz nach der Bonusauszahlung kündigen. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung im Juli 2024 festgestellt, dass solche Klauseln oft eine unangemessene Benachteiligung für den Arbeitnehmer darstellen und daher unwirksam sind.

Auch im Verlauf eines Projektes kann der Arbeitgeber nicht einfach die Bonuszahlungen abändern. Eine einmal getroffene Vereinbarung gilt als Vertragsinhalt und kann nicht nachträglich geändert werden. Selbst wenn die Zusage für den Bonus nicht schriftlich festgehalten wurde, sondern nur mündlich erfolgte, begründet dies einen Anspruch auf die Zahlung.

Es ist also wichtig, dass Arbeitnehmer ihre Rechte kennen und sich im Zweifelsfall rechtlich beraten lassen, wenn der Arbeitgeber versucht, Bonuszahlungen zurückzunehmen oder zu ändern. Denn in den meisten Fällen sind Bonuszahlungen vertraglich festgelegt und müssen vom Arbeitgeber eingehalten werden. Sollte es zu Meinungsverschiedenheiten kommen, kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen, die Ansprüche des Arbeitnehmers durchzusetzen.

Auch die Motivation der Mitarbeiter spielt eine wichtige Rolle. Wenn Bonuszahlungen einfach zurückgenommen oder gekürzt werden, kann dies zu Unzufriedenheit und Demotivation führen. Arbeitgeber sollten daher transparent kommunizieren und faire Vereinbarungen treffen, um Missverständnisse zu vermeiden und die Arbeitsbeziehung zu stärken.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Bonuszahlungen haben, wenn die vereinbarten Leistungen erbracht wurden. Der Arbeitgeber kann diese Zahlungen nicht einfach zurücknehmen oder ändern, auch nicht durch Stichtagsregelungen oder Veränderungen im Verlauf eines Projektes. Es ist wichtig, die eigene Situation zu kennen und bei Unstimmigkeiten rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechte zu wahren.                                       

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. von der kanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Soweit erforderlich erfolgt eine gerichtliche Vertretung bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.

Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321              

Foto(s): kanzlei JURA.CC

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. jur. Jens Usebach LL.M.

Beiträge zum Thema