Kaution beim Finanzierungsleasing
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Zwischen einer Kaution bei einem Leasingvertrag und einer Kaution bei einem Wohnraummietvertrag bestehen erhebliche Unterschiede. Der Bundesgerichtshof hat dies in einer Entscheidung klargestellt, bei der es um einen Finanzierungsleasingvertrag für einen gebrauchten Lkw ging. Die Redaktion von anwalt.de stellt das Urteil vor.
[image]Kaution beim Finanzierungsleasing
Im Jahre 2003 hatte ein Leasingnehmer mit dem Leasinggeber einen Finanzierungsleasingvertrag mit einer Laufzeit von 36 Monaten für einen Lkw abgeschlossen. Als Entgelt war eine monatliche Rate in Höhe von 1.080 Euro ohne Sonderzahlung vereinbart. Die Vertragsparteien vereinbarten einen Restwert in Höhe von 8.000 Euro, den der Leasingnehmer zu Vertragsende für den Kauf des Fahrzeugs unter Ausschluss jeder Gewährleistung zahlen sollte. Für die Kaution war vertraglich folgendes vereinbart worden:
„Hinterlegung einer Kaution in Höhe von Euro 8.000,00 bei der D. (Leasinggeber)."
Bei Vertragsende übte der Leasinggeber sein Andienungsrecht aus und verrechnete die Kaution mit dem Fahrzeugpreis. Daraufhin forderte der Leasingnehmer vom Leasinggeber die Zinsen für die Kaution gemäß dem sich aus § 352 Handelsgesetzbuch (HGB) ergebenden Zinssatz. Nachdem er in den ersten beiden Instanzen scheiterte, reichte er beim Bundesgerichtshof Revision ein.
Hintergrund - Andienungsrecht: Das Andienungsrecht ist ein Recht des Leasinggebers, mit dem er den Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zum errechneten Restwert andienen kann, d.h. es an den Leasingnehmer verkaufen kann. Der Leasinggeber ist aber nicht verpflichtet, sein Andienungsrecht auszuüben und das Leasingobjekt an den Leasingnehmer zu veräußern. Er kann den Leasinggegenstand auch an jemand anderes verkaufen.
Kaution ist nicht gleich Kaution
Im Vertrag fand sich keine Regelung zur Verzinsung der Kaution. Also prüften die Richter, ob eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand. Eine solche entsprechende gesetzliche Verpflichtung zur Anlage und Verzinsung einer Kaution sieht § 551 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Der Bundesgerichtshof sah aber keinen Spielraum für die Übertragung dieser Rechtsnorm aus dem Wohnraummietrecht auf das vorliegende Kfz-Leasingverhältnis. Zum einen besteht im Wohnraummietrecht eine besondere Interessenlage, die nicht mit der beim Finanzierungsleasing vergleichbar ist. Denn beim Wohnraummietrecht dient die Kaution dazu, im Fall einer Insolvenz die Verpflichtungen des Mieters abzusichern. Im Gegensatz dazu ist beim Finanzierungsleasing die Kaution dafür gedacht, dem Leasinggeber die Amortisation zu sichern, d.h. zu seinen Gunsten soll sichergestellt sein, dass innerhalb der Laufzeit die Anschaffungs- und Finanzierungskosten vollständig bezahlt werden. Darauf deutete der Leasingvertrag hin, denn der Betrag der Kaution entsprach exakt dem des kalkulierten Restwertes. Mit anderen Worten: Im zugrunde liegenden Fall stellte die Kaution aus juristischer Sicht eine vor Fälligkeit geleistete Anzahlung auf den Restkaufpreis dar.
Da mangels einer Regelungslücke auch eine ergänzende Vertragsauslegung laut BGH nicht in Betracht kam, wurde die Revision des Leasingnehmers zurückgewiesen (Urteil v. 18.11.2009, Az.: VIII ZR 347/08).
Hinweis: § 551 BGB kann aufgrund der besonderen Bedeutung der Mietkaution im Wohnraummietrecht nach Ansicht des BGH ebenfalls nicht entsprechend auf Mietverhältnisse für Gewerberäume übertragen werden.
Bedeutung des BGH-Urteils
Die Entscheidung macht deutlich, dass erhebliche juristische Unterschiede zwischen einem Leasingvertrag und einen Wohnraummietvertrag bestehen, weil eben auch die Interessenlage der jeweiligen Vertragspartner völlig unterschiedlich zu beurteilen ist. Bei Finanzierungsleasingverträgen wie im vorliegenden Fall liegt der Schwerpunkt einer Kaution eindeutig eher im Kaufrecht (Deckung der Kosten für das Leasingobjekt) und dient nicht wie im Wohnraummietrecht zur Absicherung des Mieters. Im Gegensatz zur Kaution bei der Wohnraummiete, bei der das Gesetz die Verzinsung vorschreibt, ist dies beim Finanzierungsleasing nicht der Fall. Hier muss eine solche Pflicht nur im Leasingvertrag selbst ausdrücklich vereinbart werden.
(WEL)
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