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Keine Unterschrift des Vermieters bei Mieterhöhungsverlangen nötig!

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Grundsätzlich muss ein Mietvertrag nicht schriftlich abgeschlossen werden. Die meisten Vermieter legen dem Mieter aber einen Vertrag vor, der auch bei Änderungen die Einhaltung der Schriftform verlangt.

Im Mietvertrag werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Mietvertragsparteien genannt. Denn neben den Hauptpflichten, die Wohnung zu vermieten und den Mietzins zu entrichten, enthält ein Mietvertrag weitere Regelungen, die es einzuhalten gilt. Wird der Vertrag nur mündlich abgeschlossen, fehlt ihm bei Unstimmigkeiten zwischen Mieter und Vermieter jegliche Beweiskraft. Aus diesem Grund werden auch Vertragsänderungen niedergeschrieben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun aber entschieden, dass trotz einer Schriftformklausel im Vertrag ein maschinell gefertigtes schriftliches Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zulässig ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall forderte die Vermieterin ihren Mieter schriftlich zur Zustimmung einer Mieterhöhung auf. Der Brief wurde von ihr nicht eigenhändig unterschrieben, enthielt jedoch den Zusatz, das Schreiben sei maschinell erstellt worden und ohne Unterschrift gültig. Da der Mieter die Erhöhung nur teilweise anerkannte, klagte die Vermieterin auf Zustimmung. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage allerdings ab. Im Mietvertrag sei wirksam festgelegt worden, dass jede Änderung immer der Schriftform bedarf. Mit der maschinell erstellten Mieterhöhungsaufforderung sei damit gegen die vertraglich vereinbarte Form verstoßen worden, sodass daraus keine Ansprüche geltend gemacht werden können.

Der BGH gab jedoch der Vermieterin Recht. Das Gesetz schreibe bei einem Mieterhöhungsverlangen nur die Textform vor. Dabei genüge es, wenn im Text die Person des Erklärenden (hier: Vermieterin) genannt und das Ende des Schriftstücks durch eine Nachbildung der Unterschrift oder anders gekennzeichnet werde. Der Zusatz, das Schreiben sei maschinell erstellt worden und ohne Unterschrift gültig, genüge diesen Anforderungen. Hinzu komme, dass das Mieterhöhungsverlangen noch keine Änderung des Mietvertrages darstelle, sondern lediglich die Aufforderung hierzu. Eine Vertragsänderung sei erst nach der Zustimmung zur Erhöhung möglich. Damit war das Mieterhöhungsverlangen der Vermieterin wirksam.

(BGH, Urteil v. 10.11.2010, Az.: VIII ZR 300/09)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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