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Kindergeld ab 18 – wann volljährige Kinder einen Anspruch haben

  • 4 Minuten Lesezeit
Theresa Fröh anwalt.de-Redaktion
  • Während der Erstausbildung können Kinder bis 25 Kindergeld erhalten.
  • In der Zweitausbildung gibt es meist kein Kindergeld mehr.
  • Auch während der Ausbildungs- bzw. Arbeitssuche ist ein Kindergeldanspruch möglich.
  • Das Gleiche gilt für die Dauer von Freiwilligen- und Wehrdiensten.
  • Einen unbegrenzten Kindergeldanspruch haben behinderte Volljährige, wenn die Behinderung bereits vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.

Ab dem 18. Geburtstag gibt es normalerweise kein Kindergeld mehr. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch volljährige Kinder weiter Kindergeld beziehen. Dafür ist ein neuer Antrag notwendig und das Kind muss sich noch in der Ausbildung befinden. Welche Voraussetzungen sonst noch gelten:

Kindergeld während der Erstausbildung

Volljährige Kinder haben bis zum 25. Geburtstag weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld, solange sie sich noch in der Erstausbildung befinden. Dabei handelt es sich immer um die erste berufsqualifizierende Ausbildung bzw. das erste Studium.

Auch ein Erststudium im Ausland fällt unter diese Regelung. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind weiterhin in Deutschland gemeldet ist und die Semesterferien zum Großteil zu Hause in Deutschland verbringt.

In der Regel dürfen volljährige Kinder dabei maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten. Eine Ausnahme davon stellt das duale Studium dar, bei dem sowohl Studium als auch Ausbildung zur Erstausbildung gehören. 

Kindergeld während der Zweitausbildung

Befinden sich volljährige Kinder bereits in der Zweitausbildung, haben sie in der Regel keinen Anspruch mehr auf Kindergeld. Es gibt jedoch Ausnahmen bzw. Grenzfälle. Ein Masterstudium kann z. B. noch zur Erstausbildung gehören, wenn es im gleichen Fachbereich absolviert wird wie das Grundstudium. Vergehen aber nach der Bachelorprüfung mehrere Jahre, während denen der Betroffene arbeitet, bevor er den Master anfängt, zählt dieser in der Regel als Zweitstudium.

Beginnt das Kind nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Studium, gilt dieses im Normalfall ebenfalls als Zweitausbildung, für die es kein Kindergeld mehr gibt. Eine Ausnahme davon gilt, wenn die abgeschlossene Ausbildung eine Voraussetzung für das Studium ist. Ausbildung und Studium müssen in diesem Fall sachlich und inhaltlich zusammengehören.

Kindergeld in der Übergangszeit nach der Schule

Häufig können volljährige Kinder nach erfolgreichem Schulabschluss nicht direkt mit einer Ausbildung oder einem Studium anfangen. Der Grund dafür ist meist, dass schulische Abschlussprüfungen bereits im Frühling stattfinden, während Ausbildungs- und Semesterstart erst im Herbst ist. 

Zwischen der Schule und dem Beginn der Ausbildung haben Kinder über 18 deshalb bis zu vier Monate weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld. Das gilt nicht nur, wenn sie vorhaben, eine Ausbildung oder ein Studium aufzunehmen, sondern auch z. B. bei einem geplanten Freiwilligendienst, Auslandsdienst oder Wehrdienst.

Tritt das betroffene Kind die Ausbildung schließlich doch nicht an, erlischt der Kindergeldanspruch spätestens nach vier Monaten.  

Kindergeld bei Ausbildungssuche und Arbeitslosigkeit

Bis zum 25. Lebensjahr haben Kinder außerdem einen andauernden Kindergeldanspruch, solange sie sich in der Ausbildungssuche befinden. In dem Fall muss man aber nachweisen, dass man sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle bemüht. Das kann z. B. durch Vorlage von ausreichend vielen Bewerbungen erfolgen.

Bis zum 21. Lebensjahr gibt es Kindergeld für arbeitslose Kinder, die beim Jobcenter oder bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind. Dabei ist ein Minijob erlaubt, bei dem man bis zu 450 Euro im Monat verdient.

Kindergeld während des Wehrdienstes

Die Wehrpflicht wurde zum 1. Juli 2011 ausgesetzt. Dennoch kann es über 18 noch einen Kindergeldanspruch geben, wenn junge Menschen sich für den freiwilligen Wehrdienst entscheiden. Das gilt sowohl für die Ausbildung zum Soldaten auf Zeit als auch zum Berufssoldaten sowie für die dreimonatige Grundausbildung und eine anschließende Dienstpostenausbildung.

Wann gibt es noch Kindergeld?

Einen Kindergeldanspruch über 18 gibt es außerdem bei Absolvieren eines

  • Freiwilligendienstes (z. B. Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst).
  • berufsrelevanten Praktikums.
  • Auslandsaufenthalts mit Bezug zur Berufsausbildung.

An wen wird das Kindergeld ausgezahlt?

Den Anspruch auf Kindergeld haben grundsätzlich die Eltern. Die Auszahlung erfolgt aber immer nur an ein Elternteil. Bei getrennt lebenden Eltern erhält der Elternteil das Kindergeld, der dem Kind mehr Unterhalt zahlen muss. 

Es ist auch möglich, dass dem volljährigen Kind das Kindergeld selbst ausgezahlt wird. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind nicht mehr zu Hause wohnt. Es muss einen eigenen Haushalt führen und sich selbst versorgen, also keinen Unterhalt mehr von den Eltern erhalten.

Kindergeldrechner: Wie hoch ist das Kindergeld ab 18?

Das Kindergeld für Personen über 18 ist genauso hoch wie für minderjährige Kinder. Für das erste und zweite Kind beträgt es je 204 Euro pro Monat, für das dritte Kind 210 Euro und ab dem vierten Kind je 235 Euro. 

Sonderfall: Kindergeld bei Behinderung

Eine Besonderheit gilt für volljährige Kinder mit Behinderung. Sie können Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus erhalten. Ist das Kind aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage, ausreichend Geld zur Deckung seines eigenen Lebensunterhalts zu verdienen, haben die Eltern einen unbegrenzten Anspruch auf Kindergeld. Voraussetzung ist, dass das Einkommen des Kindes den jährlichen Grundfreibetrag von 9168 Euro (Stand Januar 2019) nicht überschreitet. Außerdem muss die Behinderung bereits vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. 

(TZE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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