Kostenerstattung für coronabedingte Aufwendungen im Beamtenrecht

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Das dynamische Coronageschehen ist auch immer wieder Thema beamtenrechtlicher Entscheidungen. Neben der Frage inwieweit im Beamtenrecht in Anspruch auf Homeoffice oder sonstige coronabedingte Schutzmaßnahmen besteht, stellt sich auch die Frage, ob ein Anspruch auf Erstattung etwaiger Kosten besteht.

Einerseits besteht im Beamtenrecht die Pflicht aus dem besonderen Gewaltenverhältnis (Dienst- und Treueverhältnis), d.h. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet Dienst zu leisten und die Anordnungen des Dienstvorgesetzten zu befolgen.

Was aber passiert, wenn die Anordnungen Kosten nach sich ziehen, die aus eigenen Mitteln bezahlt werden.

Grundsätzlich müssen Arbeitsmittel vom Dienstherrn zur Verfügung gestellt werden, wenn damit eine Anordnung einhergeht.

In einem kürzlich entschiedenen Fall in einer Schule, wurde der Unterricht per Videokonferenz für beendet erklärt und Präsenzunterricht wieder eingeführt. Hierfür wurden die Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet wieder Unterricht zu halten. Dafür stellte der Dienstherr lediglich OP-Masken in begrenzter Anzahl zur Verfügung. Gegen diese Entscheidung wurde Klage eingereicht, ein Kläger machte geltend, der Dienstherr möge FFP2 Masken zur Verfügung stellen, bzw. die Kosten hierfür erstatten.

Die Klage wurde jedoch abgewiesen. Grundlage für eine Beschaffungs- oder Kostenerstattungspflicht kann das Fürsorgeprinzip sein. Dies bildet spiegelbildlich zum Treueprinzip das Recht der Beamtinnen und Beamten, für deren Wohl und das Wohl deren Familien zu sorgen. Konkret unterliegt der Dienstherr auch bei Beamten den Vorschriften des Arbeitsschutzes. Wie das aber konkret ausgestaltet wird, entscheidet der Dienstherr im pflichtgemäßen Ermessen. Nach der im Fall vorliegenden Lage ist aus Sicht des Gerichts der Dienstherr dem Fürsorgeprinzip ausreichend nachgekommen. Auch ein Schadensersatz schied mangels Pflichtverletzung aus. Dies dürfte aufgrund der dynamischen Lage durchaus unterschiedlich zu beurteilen sein. Besteht nämlich eine FFP2-Maskenpflicht und stellt der Dienstherr keine solchen zur Verfügung, verlangt aber Präsenzunterricht, könnte das Gericht in gleichgelagerten Fällen durchaus anders entscheiden.


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