Kündigung wegen lauten Musikunterrichts?
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[image]Jedes Jahr am 01. Oktober wird der sog. Weltmusiktag begangen. Schließlich stellt Musik in jeder Bevölkerungsgruppe ein Kulturgut dar, das wert ist, geschützt und gefördert zu werden. Dennoch haben auch Musikliebhaber gewisse Regeln einzuhalten. So darf man etwa in einer Mietwohnung nur für eine bestimmte Zeit und außerhalb der Ruhezeiten musizieren. Das gilt nach Ansicht des BGH (Bundesgerichtshof) übrigens auch für Musiklehrer, die in ihrer Privatwohnung Unterricht erteilen.
Rock 'n' Roll im Mietshaus
Ein Gitarrenlehrer zog in die Mietwohnung seiner Mutter, um diese zu pflegen. Nach deren Tod erklärte er gegenüber dem Vermieter den Eintritt in das Mietverhältnis. Dieser kündigte daraufhin den Mietvertrag außerordentlich. Als Grund führte er an, dass der Gitarrenlehrer die Zimmer gewerblich benutzt habe, obwohl der Mietvertrag eindeutig nur die Nutzung zu Wohnzwecken zulasse. Andere Mieter hätten sich über die laute Musik beschwert, die ständig zu hören sei. Immerhin erteile der Gitarrenlehrer seinen 12 Schülern an drei Werktagen Musikunterricht. Der Vermieter verlangte daher vom Lehrer gerichtlich die Räumung der Wohnung.
Musiklehrer muss ausziehen
Nach Ansicht des BGH hatte der Vermieter das Mietverhältnis wirksam beendet. Schließlich hatte der Mieter die Wohnung nicht nur zu Wohnzwecken verwendet. Werden die Räumlichkeiten stattdessen (auch) gewerblich oder freiberuflich genutzt, muss der Vermieter zuvor seine Erlaubnis dazu erteilen. Das hat er im vorliegenden Fall aber nicht getan.
Auch war er nicht dazu verpflichtet, seine Zustimmung zur teilgewerblichen Nutzung zu erklären. Das müsste er nur, wenn die anderen Mieter bzw. die Räumlichkeiten durch die teilgewerbliche Nutzung nicht mehr beeinträchtigt werden, als durch die „normale" Nutzung zu Wohnzwecken. Das wäre z. B. möglich bei einer reinen Schreibtischtätigkeit des Mieters. Weil der Gitarrenunterricht vorliegend aber zu einer Lärmbelästigung der Mitmieter führte, musste der Vermieter ihn auch nicht dulden. Der Mieter musste somit aus der Wohnung ziehen.
(BGH, Urteil v. 10.04.2013, Az.: VIII 213/12)
(VOI)
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