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Kündigung? Zugang entscheidend!

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Ordentliche Kündigungen werden in vielen Fällen erst am letztmöglichen Tag übergeben, an dem die Kündigungsfrist zu laufen beginnt. Weil das Schreiben per Post und Einschreiben oft zu spät zugestellt wird, greifen viele Arbeitgeber auf Boten zurück, die das Schreiben dem Arbeitnehmer direkt übergeben.

Eheleute, Lebenspartner und andere Erwachsene können in diesem Zusammenhang als sog. Empfangsboten fungieren, wenn sie mit dem Empfänger in einer Wohnung zusammenleben. Wird das Kündigungsschreiben zum Beispiel dem Ehemann einer Arbeitnehmerin übergeben, kann davon ausgegangen werden, dass er es an sie weiterleitet.

Vor dem Bundesarbeitsgericht wurde kürzlich ein solcher Fall verhandelt. Eine Arbeitnehmerin war ordentlich gekündigt worden. Das Kündigungsschreiben war nicht ihr, sondern ihrem Ehemann an seinem Arbeitsplatz von einem Boten am 31. Januar übergeben worden.

Der Mann lehnte eine Weiterleitung an seine Frau ab und verwies darauf, dass man solche Angelegenheiten intern klären sollte. Der Bote ließ das Kündigungsschreiben einfach am Arbeitsplatz des Mannes liegen. Erst einen Tag später, am 1. Februar, übergab der Ehemann seiner Frau die Kündigung.

Nach Meinung der Erfurter Richter war die Kündigung fristgerecht noch am 31. Januar übergeben worden, sodass das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum bereits 29. Februar und nicht erst zum 31. März endete. Damit konnte die Arbeitnehmerin nur noch das Februargehalt beanspruchen.

(BAG, Urteil v. 09.06.2011, Az.: 6 AZR 687/09)

(WEL)

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