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Kurz und knapp 100 (Sozialrecht, Schwerbehindertenrecht, Arbeitsrecht, Verfassungsrecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:

Hartz-IV-Empfänger: Keine Übernahme der Maklergebühr

Viele Empfänger von Arbeitslosengeld II sind gezwungen, ihr Haus zu verkaufen. Wer hierbei jedoch einen Immobilienmakler einschaltet, bleibt unter Umständen auf den Maklerkosten sitzen. Denn nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen werden diese Ausgaben nicht von der Arbeitsagentur erstattet, weil sie nicht zur Grundsicherung zählen, wie z.B. Kosten für Umzug und Wohnungsbeschaffung. (Urteil v. 02.03.2009, Az.: L 19 AS 61/08)

Kasse muss Lichtklingelanlage zahlen

Das Landessozialgericht hat einem nahezu tauben Mann einen Anspruch gegenüber seiner Krankenkasse auf eine Lichtklingelanlage bestätigt. Mit einer solchen Anlage werden Klingelzeichen von Wecker, Telefon und Türklingel mit Lichtblitzen signalisiert, so dass sie von Gehörlosen wahrgenommen werden können.

Nach Ansicht der Sozialrichter ist eine Lichtklingelanlage ein Mittel, dass es Gehörlosen ermöglicht, auch passiv in der Privatwohnung erreichbar zu sein und daher eines der Grundbedürfnisse eines Menschen erfüllt. (Urteil v. 25.02.2009, Az.: L 1 KR 201/07)

Geschenk an Kollegen: Kündigung!

Achtung: Wer Gegenstände aus dem Bestand des Unternehmens entnimmt, um sie Kollegen als Dankeschön zu schenken, riskiert seinen Arbeitsplatz. Diese Erfahrung musste nun auch eine Stewardess machen, die einer Kollegin zwei Flaschen Wein als Dankeschön aus der Bordküche geschenkt hatte, ohne vorher ihren Vorgesetzten um Erlaubnis zu fragen.

Das Landesarbeitsgericht Hessen wies jetzt die Kündigungsschutzklage der Stewardess ab und beurteilte die fristlose Kündigung als gerechtfertigt. (Urteil v. 18.05.2009, Az.: 17 Sa 150/08)

Keine Befreiung vom Schwimmunterricht

Gemäß einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen müssen auch muslimische Mädchen am schulischen Schwimmunterricht teilnehmen. Denn es ist ihnen zumutbar einen sog. „Burkini" zu tragen, der den islamischen Bekleidungsvorschriften entspricht.

Daher besteht nach Ansicht der Richter keine Gefahr, dass das Mädchen von den Mitschülern wegen des Schwimmanzugs gehänselt wird. Und falls doch, wäre es Sache des Pädagogen, die Mitschülern zu Toleranz und Verständnis anzuhalten. (Beschluss v. 20.05.2009, Az.: 19 B 1362/08)

(WEL)


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