Kurz und knapp 123 (Sozialrecht, Nachbarrecht, Schwerbehindertenrecht, Strafprozessrecht)
- 2 Minuten Lesezeit
Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de-Notizbuch:
Unfallschutz auch bei Wegen zum Mittagessen
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht grundsätzlich auch für Fahrten zum Mittagessen und wieder zurück zur Arbeitsstätte. Das hat kürzlich das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigt und die Berufung der Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zurückgewiesen.
Im Fall wollte ein Steinmetzgehilfe bei seiner Freundin zu Mittag essen und war auf den Weg dorthin verunfallt. Die Richter sprachen ihm den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu, weil das Mittagessen auch zur Essensaufnahme und daher zur Erhaltung der Arbeitskraft dient. (Urteil v. 10.08.2009, Az.: L 2 U 105/09)
Anwohner müssen Kirchenmusik dulden
Musik ist immer Geschmackssache. Das gilt anscheinend sogar für Orgelmusik. Den Anwohner einer Kirche störte die penetrante Orgelmusik im benachbarten Dom und er fühlte sich derart belästigt, dass er dagegen bis vor das Landgericht Verden zog.
Aber die Richter wiesen seine Klage zugunsten der Religionsfreiheit ab und stellten fest: Wer in die Nähe einer Kirche zieht, der muss mit den damit einhergehenden Lärmbelästigungen leben, jedenfalls wenn sie - wie im vorliegenden Fall - die gesetzlichen Grenzwerte einhalten. (Urteil v. 18.11.2009, Az.: 7 O 162/09)
Anspruch auf Elektrorollstuhl
Ist ein schwerbehinderter Mensch nicht mehr in der Lage, sich mit einem handbetriebenen Rollstuhl in dem Nahbereich seiner Wohnung fortzubewegen, so steht ihm gemäß § 33 SGB V ein Anspruch auf einen Elektrorollstuhl zu.
Das hat das Bundessozialgericht bestätigt und betont, dass behinderte Menschen weitgehend von der Hilfe anderer Menschen unabhängig sein sollen. Daher darf der Betroffene nicht auf die „Schiebehilfe" von Familienangehörigen verwiesen werden. (Urteil v. 12.08.2009, Az.: B 3 KR 8/08 R)
Richtervorbehalt bei Blutprobenentnahme
Die Polizei darf die Entnahme einer Blutprobe ohne Einwilligung des Betroffenen nur aufgrund einer richterlichen Anordnung oder bei Gefahr im Verzug anordnen (§ 81 a Abs. 1 Strafprozessordnung). Das hat kürzlich das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden und für eine Blutprobe, die ein Polizist werktags und tagsüber entnehmen ließ, ein Beweisverwertungsverbot angeordnet.
Zur Begründung beriefen sich die Richter darauf, dass die Blutentnahme bereits nach 45 Minuten erfolgte und in diesem Zeitraum ohne Weiteres vom Polizisten eine richterliche Anordnung hierfür eingeholt werden konnte. Darüber hinaus lag auch keine Gefahr im Verzug vor. (Urteil v. 26.10.2009, Az.: 1 Ss Owi 92/09)
(WEL)
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