Kurz und knapp 23 (Verkehrsrecht, Steuerrecht, Schadensersatzrecht, Notarhaftung)
- 1 Minuten Lesezeit
Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:
Drängler begehen strafbare Nötigung
Verkehrsrowdys, die vorausfahrende Fahrer mit Betätigung der Lichthupe, dichtem Auffahren und Hupen bedrängen, machen sich unter Umständen wegen Nötigung gemäß § 240 Strafgesetzbuch strafbar. Empfindet der Vorausfahrende das Drängeln körperlich und kommt es zu Angstreaktionen, liegt Gewaltanwendung vor.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die strafbare Nötigung auch in einem Fall, bei dem die Drängel-Aktion im innerstädtischen Verkehr geschah. (Az.: 2 BvR 932/06)
Steuerabzug für Darlehenszinsen
Die Zinsen für ein Darlehen können bei der Einkommensteuer als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern sie einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit bestimmten Einkünften aufweisen, etwa wenn die Zinsen für eine Verbindlichkeit veranschlagt werden, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist.
Das Finanzgericht München bejahte den Steuerabzug für ein Darlehen zur Finanzierung einer Wohnung, die später verkauft wurde. (Az.: 1 K 2789/05)
Wann haftet der Umzugshelfer?
Private Umzugshelfer, die nur aus Gefälligkeit beim Wohnungswechsel helfen, können für Schäden, die sie beim Umzug verursachen nicht im gleichen Umfang in Haftung genommen werden wie gewerbliche Umzugshelfer.
Arbeitet der Helfer gratis und erhält nur Verpflegung, so muss er für Schäden, die er beim Umzug leicht fahrlässig verursacht hat, nicht haften. Seine Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. (AG Plettenberg, Az.: 1 C 345/05)
Notar muss auf Risiken hinweisen
Der Notar ist bei einer Vertragsbeurkundung dazu verpflichtet, ungefragt auf alle vertraglichen Risiken hinzuweisen und muss die Vertragsparteien beraten, wie solche Risiken vermieden werden können. Dies ergibt sich aus der ihm von Amts wegen obliegenden „Warnfunktion“.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. verurteilte einen Notar, weil er diese Beratungspflichten verletzt hatte und nicht über Alternativen zur Vertragsgestaltung informiert hatte. (Az.: 4 U 70/05)
(WEL)
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