Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Kurz und knapp 47 (Mietrecht, Sozialrecht, Tierrecht, Beamtenrecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de-Notizbuch:

 
Wasserschaden durch unsachgemäße Rohrreinigung

Ein Mieter wollte einen verstopften Badewannenabfluss mit einer 38 cm großen Handpumpe reinigen. Wegen des zu hohen Drucks, löste sich das Abflussrohr und Wasser drang durch die Decke in die darunter liegenden Wohnung. Für den Wasserschaden verlangte der Vermieter vom Mieter Ersatz. 

Das Amtsgericht Gießen gab dem Vermieter recht. Der Mieter hätte vorher zumindest testen müssen, ob die Pumpe zur Rohrreinigung geeignet ist. (Az.: 48 MC 141/07)

 
BAföG bei Insolvenz des Elternteils

Auszubildende und ihre Eltern können beantragen, dass über die allgemeinen Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes hinaus ein weiterer Vermögensteil anrechnungsfrei bleibt, wenn die Anrechung eine unbillige Härte darstellt. 

Ein Härtefall kann vorliegen, wenn sich ein Elternteil im Insolvenzverfahren befindet, nur beschränkt über sein Vermögen verfügen und deshalb nicht mehr für Unterhalt und Ausbildung seines Kindes aufkommen kann. (VG Karlsruhe, Az.: 10 K 1092/06)

 
So ein Zirkus: Polizei auf Tigerjagd

Ein Tiger war aus dem Circus Barelli entwischt. Mehr als 30 Polizeibeamte und ein Polizeihubschrauber waren im Einsatz, bis die entlaufene Raubkatze wieder eingefangen werden konnte. Für die Tigerjagd stellte die Polizei dem Zirkus eine Rechnung von ca. 3.000 Euro. 

Der Zirkus wollte den Polizeieinsatz nicht zahlen und zog vor das Verwaltungsgericht Stuttgart. Die Richter wiesen die Klage ab: Der Zirkus hätte eben besser auf den Tiger aufpassen müssen. (Az.: 1 K 2800/07)

 
Keine Zusatzbezahlung für Mehrarbeit

Ein Beamter, der zum Ausgleich für geleistete Überstunden dienstfrei hat, bekommt keine zusätzliche Vergütung, wenn er während dieser Zeit krank wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.  

Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass vergleichsweise ein normaler Beschäftigter, der an einem arbeitsfreien Wochenende erkrankt, ebenfalls keinen finanziellen Ausgleich für diesen Zeitraum seiner Erkrankung erhält. (Az.: 6 K 1826/07.KO)

(WEL)


Artikel teilen: