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Kurz und knapp 7 (Verkehrsrecht, Sozialrecht, Schadensersatzrecht, Vertragsrecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:

Autofahren mit Flipflops erlaubt?

Freie Fahrt für freie Füße! So dachte vermutlich ein Autofahrer, der sich wegen der Sommerhitze nur mit Flipflops an den Füßen hinter das Lenkrad setzte. Prompt wurde er beim Fahren mit dem leichten Schuhwerk erwischt und gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro verhängt.

Die Richter des OLG Bamberg gaben dem Fahrer Recht: Allein durch das Fahren mit Schlappen wird die Verkehrssicherheit noch nicht beeinträchtigt. Anderes gilt aber, wenn wegen der Flipflops ein Unfall passiert (Az.: 2 Ss Owi 577/06).

Pfändungsschutz auch für ALG II-Empfänger

Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung den Pfändungsschutz für Sozialleistungsempfänger verbessert: Auch sie können Pfändungsschutz nach § 850 k Zivilprozessordnung (ZP0) beanspruchen.

Wird im Rahmen der Pfändung von Arbeitseinkommen vom Schuldner ein Antrag auf Pfändungsschutz gestellt, muss für die gesamte Dauer der Pfändung die gesetzliche Pfändungsfreigrenze beachtet werden (BGH, Az.: VII ZB 56/06).

Fußballer kicken auf eigene Gefahr

Ein Kicker spielt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Bei einer Verletzung durch ein Foul besteht nur dann ein Schadensersatzanspruch, wenn der Gegner besonders roh und absichtlich gegen die Spielregeln verstoßen hat. 

Ein Fußballspieler hatte wegen eines Stürmerfouls durch den Torwart einen Schienbeinbruch erlitten. Das LG München wies die Klage ab, obwohl der Torhüter dafür eine Rote Karte kassiert hatte (Az.: 29 O 20208/06).

Reklamation reduzierter Ware

Verbraucher haben auch bei preisreduzierter Ware ein Rückgaberecht, wenn die Kaufsache mangelhaft ist. Das gilt aber nicht, wenn der Preis gerade wegen dieses Mangels reduziert wurde.

Der Umtausch von nicht passender Kleidung oder nicht gefallender Ware ist jedoch nur mit Kulanz des Verkäufers möglich. Denn in diesem Fall liegt kein Sachmangel vor. Willigt der Verkäufer in den Umtausch ein, sollte dies aus Beweisgründen auf dem Kassenbon vermerkt werden.

(WEL)


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