Kurz und knapp 98 (Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerrecht, Öffentliches Recht )
- 1 Minuten Lesezeit
Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:
Handybenutzung im Auto bleibt tabu
Die Benutzung eines Mobiltelefons im Auto ist gemäß § 23 Abs. 1 a Straßenverkehrsordnung verboten, außer das Fahrzeug steht und der Motor ist abgeschaltet. Denn ein Autofahrer soll beide Hände zur Steuerung des Fahrzeugs frei haben und nicht mental vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden.
Dabei reicht es für einen Verstoß schon aus, wenn man das Handy lediglich aufnimmt, um zu sehen, welche Rufnummer auf dem Display erscheint. (Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 18.02.2009, Az.: 83 SS-OWI 11/09)
Freizeitausgleich und Grundarbeitszeit
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob in Hinblick auf einem im Manteltarifvertrag festgelegten Anspruch auf Freizeitausgleich mit geschuldeten Grundarbeitsstunden verrechnet werden darf.
Die Erfurter Richter halten eine solche Verrechnung jedenfalls für zulässig erachtet, wenn der Arbeitgeber die Freizeitausgleichsstunden jeweils zum Ende des Quartals mit den Sollstunden verrechnet hat. (Urteil v. 11.02.2009, Az.: 5 AZR 341/08)
Prospektfehler bei Immobilienfonds
In einem Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds war die Lage eines Grundstücks in einer Planskizze falsch angegeben. Als ein Anleger davon erfuhr, wollte er seinen Beitritt zum Immobilienfonds rückgängig machen.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass bei einem solchen Prospektfehler eine gesetzliche Vermutung besteht, dass sich die Falschangaben in Hinblick auf die Vermietbarkeit der Immobilie auswirken. (Urteil v. 02.03.2009, Az.: II ZR 266/07)
Internet-Tombola ist verboten
Viele Internetuser vertreiben sich ihre Zeit im Netz mit Spielen. Wenn es um Glücksspiele geht, muss jedoch eine behördliche Genehmigung vorliegen. Andernfalls handelt es sich um ein nach dem Glücksspielstaatsvertrag unerlaubtes Glücksspiel.
In diesem Zusammenhang hat das Landgericht Köln kürzlich eine Tombola im Internet verboten, die Lose für jeweils 50 Cent angeboten hat. (Urteil v. 07.04.2009, Az.: 33 O 45/09)
(WEL)
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