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Kurz und knapp 32 (Sozialrecht, Arbeitsrecht, Sportrecht, Reiserecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:

 
ALG II: Fahrtkosten werden erstattet

Hartz IV-Empfänger können sich die Kosten für Fahrten zu den Pflichtterminen bei den Sozialberichten erstatten lassen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Agentur für Arbeit auch geringfügige Beträge erstatten muss.

Der Ansicht der Arbeitsagentur, sie müsse nur Kosten über sechs Euro erstatten, folgten die Richter nicht. Denn eine „Bagatellgrenze“ von 6 Euro wird den beschränkten Verhältnissen eines ALG II-Beziehers nicht gerecht. (Az. B 14/7b AS 50/06 R)

 
Einsatzstunden in Rufbereitschaft

Wie wird die Arbeitszeit bei Rufbereitschaft in verschiedenen Einsätzen berechnet? Diese Frage entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg: Die im Bereitschaftsdienst geleisteten Arbeitszeiten sind nicht einzeln nach dem Einsatz, sondern erst am Schichtende zu addieren und dann die Gesamtzeit auf volle Stunden aufzurunden.

Eine Aufrundung nach jedem Einsatz würde zu ungerechten Zufallsergebnissen führen. (Az.: 7 SA 891/06)

 
Gutachterkosten für Bagatellschäden

Die Kosten für die Beauftragung eins Sachverständigen werden bei Bagatellschäden bis zu 700 Euro nicht erstattet, wenn der Fahrzeugschaden offensichtlich geringfügig ist und der Geschädigte nicht damit rechnen kann, dass der Schaden die Mindestgrenze von 700 Euro erreicht.

Denn der Geschädigte ist zur Schadensminderung verpflichtet. Hiergegen verstößt er, wenn er bei einem Bagatellschaden einen Gutachter mit der Feststellung der Reparaturkosten beauftragt. (Az.: 33 S 36/07)

 
Reiserecht: Frist für Schadensersatz

Schadensersatzansprüche wegen Reisemängeln müssen regelmäßig innerhalb eines Monats nach dem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Ausnahmsweise kann auch nach Ablauf der Frist Schadensersatz beansprucht werden, wenn der Reisende die Frist unverschuldet nicht einhalten konnte, entschied der BGH.

Eine Urlauberin wurde bei einer Animations-Veranstaltung am Kopf verletzt. Erst später stellte sich heraus, dass sie nicht nur eine Gehirnerschütterung, sondern erheblich schwerere Verletzungen erlitten hatte. (Az.: X ZR 87/06) 

(WEL)


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