Landgericht Hannover: Sparkasse muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

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Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend

Im Zusammenhang mit der Beendigung einer Immobilienfinanzierung hatte die Sparkasse Hameln-Weserbergland im Jahre 2020 die Freigabe der Grundschuld von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig gemacht. Weil der Darlehensvertrag aus dem Jahre 2016 unzureichende Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthielt, hat das Landgericht Hannover die Sparkasse nun jedoch mit Urteil vom 24.08.2023 (Az. 4 O 17/23) zur Rückzahlung des vereinnahmten Betrages verurteilt. In entsprechender Weise hatten sich zuvor auch bereits das Landgericht Rostock und das Landgericht Kiel zu der von der Sparkasse verwendeten Klausel im Darlehensvertrag geäußert.


Bei unzureichenden Vertragsangaben kein Recht auf Vorfälligkeitsentgelt

"Verbraucher müssen anhand der Vertragsangaben die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und ihre Belastung im Falle einer vorzeitigen Beendigung - z.B. im Falle eines Verkaufs der belasteten Immobilie - zuverlässig abschätzen können", erklärt Rechtsanwalt Matthias Keunecke, der den Kläger im Verfahren vor dem Landgericht Hannover anwaltlich vertreten hat. "Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Darlehensvertrag insoweit unzureichende oder gar fehlerhafte Angaben enthält", so Keunecke weiter. Diesen Vorgaben entsprach der Darlehensvertrag der beklagten Sparkasse nach Ansicht des Landgerichts Hannover allerdings nicht. Da es somit an einer Rechtsgrundlage für die Forderung nach einer Vorfälligkeitsentschädigung fehlte, wurde die Sparkasse mit Urteil vom 24.08.2023 zu einer vollständigen Rückzahlung verurteilt. Ob die Entscheidung rechtskräftig wird, ist derzeit noch offen. Die Sparkasse hat Berufung gegen das Urteil eingelegt.


Darlehensvertrag und Berechnungsgrundlage sorgfältig prüfen!

Banken und Sparkassen erheben im Zusammenhang mit der Beendigung von Immobilienkrediten häufig Forderungen, die sich bei genauer Überprüfung als unberechtigt erweisen. So bleiben vielfach zukünftige Sondertilgungsrechte, die regelmäßig zu einer Reduktion der Vorfälligkeitsentschädigung führen, unberücksichtigt oder bei der Berechnung wird von einer falschen Restlaufzeit des Darlehens ausgegangen. Werden derartige Fehler aufgedeckt, kann die Vorfälligkeitsentschädigung erheblich niedriger ausfallen oder sogar in voller Höhe entfallen, wenn die Angaben im Vertrag unzureichend sind.


Bei Fragen zum Thema Vorfälligkeitsentschädigung können Sie Rechtsanwalt Matthias Keunecke jederzeit gerne telefonisch ansprechen.



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