Hausvertrag unwirksam - FingerHaus GmbH unterliegt beim Landgericht Hildesheim!

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Beratung zum Hausvertrag fragwürdig

Obwohl die Finanzierung des Bauvorhabens noch gar nicht gesichert war, hatte ein Fachberater der FingerHaus GmbH einer jungen Frau aus dem Landkreis Hildesheim am 27.12.2019 unter Hinweis auf eine angeblich bevorstehende Preiserhöhung einen Hausvertrag ("Werkvertrag") über die Errichtung eines Fertighauses zur Unterzeichnung vorgelegt. Nachdem die Finanzierung des Bauvorhabens sich bereits kurze Zeit später als unmöglich herausgestellt hatte, kündigte die FingerHaus GmbH im Jahre 2023 den Bauvertrag und forderte unter Bezugnahme auf § 12 ihrer Vertragsbedingungen einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von EUR 39.800,00. Zusätzlich sollte noch ein Betrag von EUR 1.751,80 für die Rechtsanwälte der FingerHaus GmbH fällig werden. Die Gesamtforderung belief sich also auf EUR 41.551,80 für ein Fertighaus, das nie gebaut wurde.


Kein pauschalierter Schadenersatz - "Werkvertrag" unwirksam

Da eine außergerichtliche Einigung scheiterte, versuchte das Bauunternehmen die Forderung auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Damit ist die FingerHaus GmbH nun allerdings gescheitert. Das Landgericht Hildesheim hat die im Juni 2023 eingereichte Klage mit Urteil vom 20.12.2023 (Az. 5 O 44/23) abgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichts war durch die Unterzeichnung des Vertragsformulars am 27.12.2019 und die anschließende Annahmeerklärung der FingerHaus GmbH vom 16.01.2020 nämlich schon kein wirksamer Verbraucherbauvertrag ("Werkvertrag") zum Abschluss gekommen. Ob das Urteil in Rechtskraft erwachsen wird, ist derzeit noch offen.


"Vorgänge dieser Art sind leider kein Einzelfall", berichtet Rechtsanwalt Matthias Keunecke aus Hannover, der bundesweit regelmäßig geschädigte Verbraucher gegenüber Bauunternehmen und Anbietern von Fertighäusern vertritt. Unternehmen wie die FingerHaus GmbH, die Kampa GmbH, die WeberHaus GmbH & Co. KG, die STREIF Haus GmbH, die SchwörerHaus KG, die Sonnleitner Holzbauwerke GmbH & Co. KG oder die DFH Haus GmbH mit ihren Marken "OKAL", "allkauf" und "massa haus" sehen in ihren Vertragsbedingungen für den Fall einer Kündigung des Hausvertrages eine Verpflichtung zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes vor. Diese kann je nach Anbieter bis zu 10 % der Vertragssumme betragen. "Falls der Verbraucher kein geeignetes Baugrundstück findet oder die Finanzierung des Vorhabens nicht gelingen sollte, besteht also die Gefahr, keinerlei Bauleistungen zu erhalten und dennoch mit einer erheblichen Forderung konfrontiert zu werden", erklärt Rechtsanwalt Keunecke weiter.


Beratung bei Problemen mit "Hausvertrag" oder "Werkvertrag"

Da eine solche Situation bei ordnungsgemäßer Beratung vor Vertragsabschluss vermeidbar ist, sollten Verbraucher sich gegen entsprechende Forderungen der Bauunternehmen mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr setzen. Wichtig ist es insbesondere, die Vertragsunterlagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Häufig kommt es schon bei Vertragsabschluss zu schwerwiegenden Fehlern, die der Durchsetzung des pauschalierten Schadenersatzes entgegenstehen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch daran, dass bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung das Widerrufsrecht gemäß § 356e BGB erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss endet. Möglich ist letztendlich sogar, dass der Hausvertrag ("Werkvertrag") sich wegen fehlender Beurkundung durch einen Notar als nichtig darstellt.


Rechtsanwalt Matthias Keunecke aus Hannover, der auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ist, hat bundesweit bereits eine Vielzahl von Mandanten anwaltlich vertreten, bei denen es im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Verbraucherbauvertrag ("Hausvertrag", "Werkvertrag") zu Problemen gekommen ist. Die Kanzlei Keunecke hat dabei u.a. auch das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24.04.2017 (Az. 14 O 184/16) erstritten. In dem betreffenden Rechtsstreit hatten sich Kunden der DFH Haus GmbH ("OKAL", "massa haus" und "allkauf"), die neben einem Hausvertrag auch bereits einen Darlehensvertrag abgeschlossen hatten, erfolgreich gegen eine Schadenersatzforderung gewehrt.

Bei Fragen zum Thema Hausvertrag („Verbraucherbauvertrag“) und den Möglichkeiten einer Anfechtung, eines Rücktritts, Widerrufs oder zum Verhalten im Falle einer Kündigung können Sie Rechtsanwalt Matthias Keunecke jederzeit gerne telefonisch ansprechen.




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