Lastschriftverfahren: Was tun bei Problemen und wie die Umstellung auf SEPA reibungslos klappt
- 7 Minuten Lesezeit
Gerade bei regelmäßigen Ausgaben wie Miete, Strom, Versicherungsbeiträgen, Telefon, Zeitungs-Abo oder Vereinsmitgliedschaften ist das Lastschriftverfahren die häufigste Zahlungsmethode. Hierbei läuft aber nicht immer alles glatt, sondern es kommt immer wieder vor, dass Beträge eingezogen werden, die gar nicht eingezogen werden sollten. Typische Beispiele hierfür sind etwa die Abbuchung von Vereinsmitgliedschaften, obwohl die Mitgliedschaft längst gekündigt ist, oder die doppelte Abbuchung einer Online-Bestellung.
Fehler im Lastschriftverfahren treten daher immer wieder auf. Aber was muss man aus rechtlicher Sicht beachten, wenn technische Pannen auftreten, ein viel zu hoher Betrag abgebucht wird oder die Überprüfung der Kontoauszüge eine unberechtigte Abbuchung ausweist? Welche Möglichkeiten gibt es, eine fehlerhafte Abbuchung zu korrigieren, wie kann man die Fehlbuchung zurückholen, welche Fristen muss man dabei beachten und welche Schadensersatzansprüche können entstehen?
Rechtlicher Rahmen für das Lastschriftverfahren
Der rechtliche Rahmen für das Lastschriftverfahren hat sich 2012 mit Einführung des SEPA-Verfahrens grundlegend geändert. Rechtsgrundlage ist seitdem das SEPA-Mandat. Der entscheidende Unterschied zum bis dahin gebräuchlichen Einzugsermächtigungsverfahren bzw. zur Einzugsermächtigungslastschrift ist, dass jede Abbuchung vorab autorisiert wird. Die Abbuchung wird daher nicht mehr erst nachträglich durch konkludentes Schweigen genehmigt, sondern der Vertragspartner wird vor der Abbuchung ermächtigt die anfallenden Zahlungen per Lastschrift vom Konto einzuziehen. Die Bank erhält dabei zeitgleich die Erlaubnis den fälligen Betrag vom eigenen Konto abzubuchen und auf das Konto des Zahlungsempfängers weiterzureichen.
Diese Änderung hat dazu geführt, dass die bis dahin gebräuchliche und bekannte sechswöchige Widerspruchsmöglichkeit gegen eine Abbuchung nicht mehr existiert. Das Recht der Kunden ist aber nicht ersatzlos weggefallen, sondern wurde durch den bedingungslosen Anspruch auf Erstattung des abgebuchten Betrags ersetzt. Daher gilt nach wie vor, dass falsch durchgeführte Abbuchungen grundsätzlich mithilfe der eigenen Bank zurückgeholt werden können. Die Umstellung auf das europaweit einheitliche SEPA-Lastschriftverfahren hat lediglich das rechtliche Instrumentarium verändert, nicht aber das Ergebnis. Wenn man bei der Überprüfung der Kontoauszüge Fehler im Lastschrifteneinzug bemerkt, kann man sich daher stets an die eigene Bank wenden und eine Rückbuchung des Betrages verlangen
Erstattung der Fehlbuchung
Wenn im Lastschriftverfahren Fehler unterlaufen, haben Kunden also grundsätzlich die Möglichkeit einer Rücklastschrift. Sie benötigen hierfür allerdings die Hilfe ihrer Bank. Bei den meisten Fällen bereitet die Rückbuchung keine Probleme und ist im Falle des Online-Bankings sogar häufig mit wenigen Klicks erledigt. Alternativ kann man sich auch schriftlich an die Bank wenden und von dieser unter Angabe der erforderlichen Daten die Rückbuchung der Lastschrift verlangen. Man muss dabei weder den Grund für die Rücklastschrift angeben noch nachweisen, dass es sich um eine fehlerhafte Buchung handelt. Es empfiehlt sich aber der Bank für die Rückbelastung eine Frist von 14 Tagen zu setzen und auf den Kontoauszügen zu überprüfen, ob der Betrag tatsächlich wieder gutgeschrieben wurde.
Fristen für die Rückbuchung
Für die Rückholung einer falsch ausgeführten Lastschrift gelten aber verschiedene Fristen, die man als Kunde unbedingt beachten muss. Wie viel Zeit man für die Rückbuchung hat, hängt davon ab, ob es sich um einen berechtigten oder unberechtigten Lastschrifteneinzug handelt.
8 Wochen bei berechtigtem Lastschrifteneinzug
Eine berechtigte Lastschrift liegt immer dann vor, wenn die Abbuchung aufgrund eines erteilten und gültigen SEPA-Mandats erfolgt. Eine solche berechtigt oder auch genehmigte Abbuchung kann innerhalb von acht Wochen zurückgebucht werden. Diese Acht-Wochen-Frist beginnt mit der Belastung des abgebuchten Betrags zu laufen.
13 Monate bei unberechtigtem Lastschrifteneinzug
Von einer unberechtigten, illegalen oder widerrechtlichen Abbuchung spricht man dagegen immer dann, wenn der Abbuchung kein entsprechendes SEPA-Mandat zugrunde liegt. Dies kann entweder der Fall sein, wenn gar kein Mandat erteilt wurde oder der Kunde das Mandat vor Fälligkeit der Buchung widerrufen hat (z. B. weil die Vereinsmitgliedschaft, das Abo oder die Versicherung gekündigt wurde). Bei solchen Abbuchungen, für die damit keine vorherige Genehmigung vorliegt, ist die Rückbuchungsfrist länger und beträgt 13 Monate.
2 Wochen in der Praxis
Die Frist, mit der fehlerhafte Abbuchungen zurückgeholt werden können, ist daher mit 8 Wochen bzw. 13 Monaten grundsätzlich verhältnismäßig lang. Bankkunden sollten sich aber trotzdem nicht zu viel Zeit lassen, denn sie sind gegenüber ihrer Bank verpflichtet die Kontoauszüge regelmäßig zu überprüfen und falsche Buchungen umgehend zu melden. Kommt man dieser Pflicht nicht nach, kann die Bank sogar im Einzelfall Schadensersatzforderungen stellen. Es empfiehlt sich daher die Kontoauszüge stets im Blick zu haben und innerhalb einer Frist von lediglich zwei Wochen fehlerhafte Buchungen zu reklamieren. Bemerkt man den Fehler erst später, kann es günstiger sein, sich erst an den Zahlungsempfänger zu wenden und von diesem eine Ausgleichszahlung oder Gutschrift zu verlangen. Hierbei sollte man nachweisen, was genau falsch eingezogen wurde, wie der richtige Betrag lautet und eine Frist zur Ausgleichszahlung bzw. Gutschrift setzen.
Schadensersatzansprüche für Geschädigte
Entstehen durch eine fehlerhafte Abbuchung monetär messbare Schäden, muss diese grundsätzlich derjenige übernehmen, der die fehlerhafte Abbuchung veranlasst hat. Zieht also z. B. eine Versicherung weiterhin Beiträge ein, obwohl sie bereits gekündigt wurde, muss die Versicherung die dadurch entstehenden Schäden übernehmen. Voraussetzung für einen etwaigen Schadensersatzanspruch ist aber, dass der Geschädigte den eingetretenen Schaden konkret berechnen kann. Entscheidend für den Schadensersatzanspruch ist dabei die tatsächlich eingetretene Vermögensminderung. Erstattungsfähig sind daher z. B. Telefonkosten, das Porto der versendeten Briefe oder Rechtsanwaltskosten. Da die Rückbelastung aber im Regelfall sehr problemlos abläuft, entstehen durch fehlerhafte Buchungen meist nur sehr geringe Schäden.
Fazit: Bei Fehlern im Lastschriftverfahren können Kunden also die Erstattung einer Lastschriftbelastung innerhalb bestimmter Fristen zurückverlangen. Da man als Bankkunde zur regelmäßigen Überprüfung der Kontoauszüge verpflichtet ist, sollte man sich mit der Geltendmachung der Erstattung maximal zwei Wochen Zeit lassen.
Lastschriftverfahren: Umstellung auf SEPA-Lastschriften
Durch die Einführung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen machen Banken und Sparkassen den Weg für die neue SEPA-Lastschrift frei. Damit können fällige Rechnungsbeträge nicht mehr nur in Deutschland, sondern auch europaweit per Lastschrift eingezogen werden. Die Umstellung erfolgt nach und nach, bisherige Lastschriften bleiben weiterhin gültig. Die SEPA-Zahlungsinstrumente (also SEPA-Überweisung, SEPA-Kartenzahlung, SEPA-Lastschrift) können Verbraucher zusätzlich zu den national vorhandenen Zahlungsinstrumenten nutzen.
SEPA-Lastschrift: Basis- und Firmenmodell
Die SEPA-Lastschrift, die Banken und Sparkassen nun ihren Kunden anbieten können, ist ein wichtiges Element für den Europäischen Zahlungsverkehrsraum. Mit ihr wird der Einzug von fälligen Rechnungsbeträgen nun auch innerhalb des gesamten Euro-Raums möglich. Das SEPA-Lastschriftverfahren bietet zwei Formen: die SEPA-Lastschrift (SEPA Core Direct Debit) als Basisvariante und die SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit), die speziell auf die Bedürfnisse von Geschäftskunden ausgerichtet ist.
a) SEPA-Basislastschrift
Die SEPA-Basislastschrift weist viele Übereinstimmungen mit der hierzulande bestehenden Einzugsermächtigung aus. Für dieses Lastschriftverfahren gelten folgende Fristen:
- Erstmalige Lastschriften müssen fünf Tage bei der Bank des Zahlers (Zahlstelle) vorliegen, alle darauf folgenden mindestens zwei Tage vor Fälligkeit des Rechnungsbetrages
- Bei einmaligen Lastschriften beträgt die Vorlauffrist fünf Tage
- Rückbuchung innerhalb von acht Wochen möglich
- Bei unrechtmäßigen Kontobelastungen (unauthorisierte Lastschrift) kann eine Rückbuchung innerhalb von dreizehn Monaten erfolgen; Fristbeginn erfolgt mit der Kontobelastung. ACHTUNG: Die Ausschlussfrist von 13 Monaten bedeutet, dass man den Anbieter grundsätzlich unverzüglich bei fehlerhaften Buchungen und unbefugten Abbuchungen auf den Buchungsfehler hinweisen muss. Nach Ablauf der 13-Monats-Frist ist auch eine fehlerhafte Buchung nicht mehr zu korrigieren!!!
b) SEPA-Firmenlastschrift
Die SEPA-Firmenlastschrift ist mit dem Abbuchungsverfahren vergleichbar. Für sie gelten folgende Fristen:
- Sowohl einmalige als auch erstmalige und folgende Lastschriften müssen einen Tag vor Fälligkeit des Rechnungsbetrages der Zahlstelle vorliegen
- Die SEPA-Firmenlastschrift kann nicht mehr zurückgegeben werden, da die Zahlstelle verpflichtet ist, schon vor der Belastung die Mandatsdaten mit der vorliegenden Zahlung zu überprüfen
SEPA-Mandate und Einzugsermächtigung
Die bisher erteilte Einzugsermächtigung kann nicht zur Legitimation bei SEPA-Lastschriften verwendet werden. Erforderlich ist stets ein gesondertes SEPA-Mandat, da bei der SEPA-Lastschrift das Kreditinstitut des Zahlers zur Kontobelastung berechtigt sein muss. Bei der Einzugsermächtigung hingegen ist nur der Zahlungsempfänger zum Einzug berechtigt. Die Umstellung auf die SEPA-Lastschrift soll schrittweise erfolgen, bis wann dies geschehen sein muss, ist nicht vorgeschrieben. Daher bleibt auch die bisherige deutschlandweite Einzugsermächtigung bestehen.
Allerdings sind Banken und Sparkassen im Euro-Raum ab November 2010 zur Annahme von SEPA-Lastschriften verpflichtet, wenn sie bereits Einzugsermächtigungen auf nationaler Ebene annehmen dürfen. In Nicht-Euro-Staaten innerhalb der EU besteht die Annahmepflicht ab November 2014.
Neben dem Namen und der Adresse muss in dem SEPA-Formular nun auch die neue Gläubigeridentifikationsnummer des Anbieters, dem das Mandat erteilt wurde, angegeben werden und zudem, ob es sich um eine einmalige bzw. wiederkehrende Lastschrift handelt. Vom Kontoinhaber sind Name, Adresse, Kontonummer und Unterschrift erforderlich. Jede Mandatserteilung erhält eine Referenznummer, anhand derer kann der Kunde dann genau nachvollziehen, auf welche Ermächtigung sich die Buchung bezieht. Und schließlich muss über die (verkürzte) 8-Wochen-Frist für die Beitragserstattung ab Belastungsdatum eine Belehrung erfolgen.
Welche Unterschiede zwischen der nationalen Einzugsermächtigung und der neuen SEPA-Lastschrift bestehen, verdeutlicht folgende Übersicht:
Vergleich Einzugsermächtigung und SEPA-Basislastschrift
Lastschrift bisher / Einzugsermächtigung | SEPA-Basislastschrift | |
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Nutzung |
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Mandatsdauer |
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Einzug vom Konto |
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Genehmigung |
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Identifikation |
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Frist für Einwendungen/Rückbuchungen |
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Widerruf der Einzugsermächtigung gegenüber dem Vertragspartner |
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Genutzte Nummern |
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Rechtstipps zu "Lastschrift" | Seite 8
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