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Leihe - was Sie wissen und beachten müssen!

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Was bedeutet der Begriff „Leihe“?

Der Leihgeber / Verleiher überlässt dem Leihnehmer / Entleiher unentgeltlich eine Sache zum Gebrauch, so ist es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 598 festgelegt. Durch zwei Willenserklärungen, die übereinstimmen, kommt der Leihvertrag zustande. Bei der Leihe gibt man die gleiche Sache zurück, die man geliehen hat, z. B. das Fahrrad, das Buch oder das Stift. Im Gegensatz dazu steht das Darlehen (z. B. Rückzahlung des Geldes) und im Mietrecht die Überlassung der Wohnung, für die ein Entgelt gezahlt werden muss (Miete).

Welche Rechte und Pflichten haben die Vertragsparteien?

Der Verleiher haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, d. h. nur wenn der Verleiher die erforderliche Sorgfalt in sehr hohem Maße vernachlässigt hat, haftet er für etwaige Schäden. Zudem darf der Leihgeber keine Mängel verschweigen, ansonsten trägt er die Mängelhaftung für Schäden, die dem Leihnehmer entstehen. Der Verleiher kann die Sache jederzeit zurückverlangen, wenn er sie unvorhergesehenermaßen selbst braucht (Rückgabe) oder ein vertragswidrigem Gebrauch vorliegt.

Der Entleiher hingegen erhält eine unentgeltlich Gebrauchsüberlassung und muss dafür die Kosten für die Erhaltung der geliehenen Sache tragen, z. B. die Futterkosten für ein Tier. Darüber hinaus darf er die Sache nicht ohne Einwilligung des Eigentümers an eine dritte Person überlassen. Wurde ein Rückgabetermin bzw. eine feste Leihdauer vereinbart, muss der Entleiher die Sache nach Ablauf dieser Zeit zurückgeben.

Die Verjährung bzw. Verjährungsfrist beträgt gemäß § 606 BGB 6 Monate für Ansprüche des Verleihers wegen Veränderung oder Verschlechterung der verliehenen Sache.


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