Mieter darf Schönheitsreparaturen in Eigenleistung erbringen
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[image]In dem Mietvertrag einer Wohnung war geregelt, dass die Mieter bei Auszug dazu verpflichtet sind, die Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen. Dieser Aufforderung kamen die Mieter jedoch nicht nach, so dass die Vermieterin Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen durch eine Klage geltend machte. Das Amtsgericht wies die Klage ab und auch die Berufung wurde zurückgewiesen.
Die Revision der Vermieterin vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte keinen Erfolg. Der BGH entschied, dass die Mieter aufgrund des Wortlauts der Klausel zu den Schönheitsreparaturen im Sinne des § 307 I BGB unangemessen benachteiligt werden, denn die Möglichkeit der Selbstvornahme der Schönheitsreparaturen ist dadurch ausgeschlossen. Nachdem der Vermieter aber die Schönheitsreparaturen grundsätzlich auf den Mieter überwälzen kann, muss der Mieter die Möglichkeit haben, die Schönheitsreparaturen in Eigenleistung zu erbringen, da sie lediglich in mittlerer Art und Güte auszuführen sind.
(Bundesgerichtshof, Urteil v. 09.06.2010, Az: VIII ZR 294/09)
(WEI)
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