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Mieterhöhung: Keine Berücksichtigung von Wohnwertverbesserungen durch den Mieter

  • 1 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]In einem aktuellen Urteil hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen durch den Vermieter Wohnwertverbesserungen, die durch den Mieter vorgenommen und finanziert wurden, in der Regel nicht zu berücksichtigen sind.

Ein Mieter hatte in seine gemietete Wohnung auf eigene Kosten ein Bad und eine Sammelheizung, aufgrund einer vertraglichen Regelung in seinem Mietvertrag, eingebaut. Die Vermieterin verlangte im Rahmen einer Mieterhöhung die Zustimmung des Mieters zur Erhöhung der Nettomiete. Die Höhe der Nettomiete entnahm sie dem Mietspiegel der Stadt Hamburg für vergleichbare Wohnungen mit Bad und Sammelheizung. Bei drei vorangegangenen Mieterhöhungen wurde durch die Vermieterin jedoch auf vergleichbare Wohnungen ohne Bad und Sammelheizung abgestellt. Schließlich klagte die Vermieterin auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete. Das Amtsgericht gab der Klage statt und das Landgericht wies die Berufung des Mieters zurück.

Der Bundesgerichtshof hat in der dagegen gerichteten Revision des Mieters entschieden, dass in einem solchen Fall, in dem der Mieter Wohnwertverbesserungen an der gemieteten Wohnung vorgenommen und finanziert hat beim Verlangen einer Mieterhöhung unberücksichtigt bleiben müssen, denn sonst müsste der Mieter die Ausstattung seiner Wohnung doppelt bezahlen, erst beim Einbau der verbesserten Sachen und dann nochmals bei der Mieterhöhung, die auf diese Ausstattung gestützt wird. Dies gilt auch dann, wenn, wie im entschiedenen Fall, eine vertragliche Verpflichtung, zugrunde liegt (BGH, Urteil v. 07.07.2010, Az.: VIII ZR 315/09).

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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