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Mutterschaftsgeld: Provisionen relevant?

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Provisionen als Lohnbestandteil sind bei der Bemessung des Mutterschaftsgeldes anteilig zu berücksichtigen, wenn sie im Referenzzeitraum nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) abgerechnet werden. Gesetzlich krankenversicherte Frauen haben während des Mutterschutzes – gesetzlich geregelt als „Beschäftigungsverbot" 6 Wochen vor und mindestens 8 Wochen nach der Geburt eines Kindes – Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dessen Höhe richtet sich nach dem letzten durchschnittlichen Netto-Einkommen der Mutter. Bei der genauen Berechnung von Beginn und Ende der Mutterschutzzeit hilft ein Mutterschutzrechner 

Die Krankenkassen leisten einen Betrag von maximal 385 Euro je Monat, die Differenz zum letzten durchschnittlichen Netto-Einkommen trägt der Arbeitgeber. So sieht es das Mutterschutzgesetz (MuSchG) vor.

Provisionen zu berücksichtigen

§ 14 MuSchG bestimmt, dass sich das hierfür relevante Netto-Einkommen aus dem durchschnittlichen, kalendertäglichen Arbeitsentgelt der Mutter aus den drei zuletzt abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist berechnet (sog. „Referenzzeitraum"). Beginnt der Mutterschutz beispielsweise Anfang April, wäre das durchschnittliche Monatseinkommen der Monate Januar bis März des gleichen Jahres für die Berechnung maßgeblich. Sind Provisionszahlungen Bestandteil des Einkommens, sind sie bei der Berechnung auch zu berücksichtigen.

„Gesamtprovision" nur anteilig 

So auch im Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG): Die Klägerin hatte mit ihrem Arbeitgeber Provisionszahlungen über einen Zeitraum von mehreren Monaten als festen Lohnbestandteil vereinbart. Diese Provisionen - immerhin mehr als 30.000 Euro - rechnete der Arbeitgeber während des Referenzzeitraumes in einem Betrag ab.

Bei der späteren Berechnung des Mutterschaftsgeldes berücksichtigte er aber nur einen Anteil der Provisionen, der zeitanteilig auf den Referenzzeitraum entfiel. Die Klägerin forderte mit ihrer Klage die Anrechnung des kompletten Provisionsbetrages. Provisionen- wie geschehen - nur anteilig zu berücksichtigen sei nicht rechtens.

BAG bestätigt Instanzgerichte

Auch vor dem BAG blieb die Klägerin erfolglos: Die anteilige Berücksichtigung der Provisionszahlung sei rechtens. Denn Provisionszahlungen, die über den festgestellten Anteil hinausgingen, hätte die Klägerin nicht während des Referenzzeitraumes erwirtschaftet.

Die bloße Abrechnung der Provisionen im Referenzzeitraum, die sich während des gesamten Jahres angesammelt haben, würde nicht dazu führen, dass der gesamte Jahresbetrag der Provisionen in die Berechnung des Mutterschaftsgeldes einzubeziehen ist. § 14 MuSchG habe nur den Zweck, Verdienstausfälle wegen des gesetzlichen Beschäftigungsverbots auszugleichen. Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes wie sie vom Arbeitgeber durchgeführt worden war stehe deswegen im Einklang mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und sei deswegen nicht zu beanstanden.

(BGH, Urteil v.14.12.2011, Az.: 5 AZR 439/10) 

(LOE)

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