Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Nachtschicht für Azubis? Kommt drauf an!

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Auszubildende unter 18 Jahre dürfen nur zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr arbeiten. Das steht im Gesetz, das dem, was der Ausbildungsbetrieb oder Ausbildungsvertrag sagt, vorgeht. Je nachdem, in welchem Bereich oder Betrieb man lernt, sind jedoch frühere oder spätere Arbeitszeiten zulässig. Mit Nachtschichtarbeit müssen dennoch nur volljährige Azubis rechnen.

Keine Ausnahmen für Azubis über 18 Jahre

Für Auszubildende über 18 Jahre gilt das Arbeitszeitgesetz und damit keine Besonderheiten im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern. Arbeitgeber dürfen Azubis danach auch in Schichtarbeit einsetzen. Zulässige Höchstarbeitszeit sind 48 Stunden pro Woche. Zwischen zwei Schichten muss es eine Pause von mindestens 11 Stunden geben.

Für Azubis unter 18 Jahren gilt die Nachtruhe

Arbeitnehmer und damit Azubis, die noch keine 18 Jahre alt sind, schützt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Arbeit nur erlaubt zwischen 6:00 Uhr 20:00 Uhr steht dort unter der Überschrift „Nachtruhe“. Aber wie so oft gilt: keine Regel ohne Ausnahme! Azubis ab 16 Jahren dürfen Arbeitgeber in bestimmten Fällen länger beschäftigen. Bis 22:00 Uhr dürfen danach Azubis arbeiten, die im Bereich Gaststätten bzw. auf Jahrmärkten und Volksfesten tätig sind. Auch Bäcker, Konditoren, Landwirte müssen bekanntlich früh aufstehen. Wer einen solchen Beruf erlernt und über 16 ist, darf bereits ab 5:00 Uhr beschäftigt werden. In der Landwirtschaft, die auch die Binnenfischerei umfasst, ist die Arbeit zudem bis 21:00 Uhr zulässig. Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien zudem schon ab 4:00 Uhr arbeiten.

Ausnahmsweise dürfen auch über 16-Jährige bis 23 Uhr in mehrschichtigen Betrieben arbeiten. Mehrschichtig ist ein Betrieb, wenn die Beschäftigten in mehreren Gruppen arbeiten und sich an den Arbeitsplätzen abwechseln. Auf die Zahl der Schichten – Frühschicht, Tagschicht, Spätschicht, Nachschicht – kommt es nicht an. Entscheidend ist aber, dass man als Azubi auch einen Arbeitsplatz im Bereich der Schichtarbeit hat.

Ausnahme bei unnötigen Wartezeiten

Ein Betrieb darf zudem Jugendliche bis 21:00 Uhr beschäftigen, wenn er das der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigt – allerdings nur zur Vermeidung für unnötiger Wartezeiten, weil man als Azubi z. B. mangels passender Busverbindung oder Fahrgemeinschaft nicht früher nach Hause kommt. Mehrschichtige Betriebe können aus demselben Grund den Arbeitszeitbeginn zudem von 06:00 Uhr auf 05:30 Uhr vorverlagern, weil der Bus beispielsweise so früh fährt, dass man vor Arbeitsbeginn Däumchen drehen muss. Mit Blick auf das Arbeitsende ist eine Ausdehnung von 20:00 Uhr auf bis zu 23:30 Uhr aus demselben Grund zulässig. Azubis müssen in diesem Fall aber über 16 Jahre alt sein.

Beginnt am nächsten Tag vor 09:00 Uhr die Berufsschule, muss unabhängig von den genannten Ausnahmen spätestens ab 20 Uhr Feierabend sein.

Nachtschichten für Azubis sind, solange sie noch nicht volljährig sind somit trotz der zahlreichen Ausnahmen – verboten.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: