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Onlinehandel: Verbraucherschutz wird überprüft

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Auf europäischer Ebene wurde nun die jährliche Marktüberwachungsaktion „Sweep“ gestartet. Ziel der Aktion ist es, die Einhaltung der verbraucherschutzrechtlichen Informationspflichten zu überprüfen, die insbesondere aufgrund der Verbraucherrechterichtlinie für die Betreiber von Datenschutzerklärung und AGB – Was braucht ein Online-Shop?">Onlineshops gelten.

Zuständige Behörden

Die Prüfung erfolgte auf zwei Ebenen. Die Wettbewerbszentrale und der vzbv überprüften die Internetseiten von deutschen Betreibern. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz prüfte Webportale von Anbietern mit Sitz in der EU. Laut Ministerium haben einige der Unternehmen, die die Vorgaben nicht eingehalten haben, bereits reagiert und ihre Onlineangebote entsprechend angepasst.

Verbraucherrechterichtlinie

Zugunsten der Verbraucher schreibt die Richtlinie bestimmte Informationen vor, die Anbieter den Verbrauchern zur Verfügung stellen müssen. Dabei handelt es sich vorwiegend um Angaben zu Garantien und Gewährleistungsrechten. Die Richtlinie wurde am 22. November 2011 verkündet. Die Umsetzung in deutsches Recht ist zum 13. Juni 2014 in Kraft getreten.

Informationspflichten

Die Verbraucherrechterichtlinie sieht für Unternehmer, die mit Verbrauchern Verträge abschließen, gewisse Informationspflichten vor. Ausgenommen sind hierbei lediglich gängige Geschäfte des täglichen Lebens. So muss beispielsweise europaweit eine Telefonnummer verpflichtend angegeben werden.

Vertragsregelungen

Neben diesen Informationspflichten regelt die Verbraucherrechterichtlinie weitere Details zugunsten von Verbrauchern, etwa Vorgaben für das Widerrufsrecht, Kosten für die Hin- und Rücksendung und für das Zurückbehaltungsrecht. Das gilt auch für Zusatzleistungen wie Expressversand oder Reiserücktrittsversicherungen, über die gemäß der Richtlinie keine Vereinbarungen online über bereits angekreuzte Checkboxen herbeigeführt werden dürfen. Darüber hinaus müssen Onlinehändler darauf hinweisen, wenn sie nur bestimmte Zahlungsmittel akzeptieren oder möglicherweise Lieferbeschränkungen bestehen. 

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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