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Die PartGmbB als besondere Personengesellschaft der freien Berufe

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Die PartGmbB als besondere Personengesellschaft der freien Berufe

Experten-Autorin dieses Themas

Das Kürzel PartGmbB, das wie die Abkürzung eines besonders komplizierten Gesetzesnamens klingt, bedeutet ausgeschrieben Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Ihre Gründung ist seit dem Jahr 2013 möglich. Dieser Ratgeber beschäftigt sich mit der Bedeutung und Struktur dieser besonderen Form der Personengesellschaft, erläutert ihre wesentlichen Voraussetzungen sowie die Besonderheiten bei der Haftung und welche Vorteile diese Gesellschaftsform für Gründer so attraktiv macht. 

Wer darf eine PartGmbB gründen?

Möchte jemand eine bestimmte Form einer Personengesellschaft gründen, stellt sich am Anfang jeder Gründung vor allem eine Frage: Wer darf gründen? Denn nicht jede Form der Personengesellschaft darf von jedermann gegründet werden. Eine PartGmbB dürfen nur Menschen mit freien Berufen gründen. Freie Berufe umfassen eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit im wissenschaftlichen, unterrichtenden, künstlerischen, schriftstellerischen oder erzieherischen Bereich. Zu den freien Berufen gehören demnach beispielsweise Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Journalisten, Apotheker, Notare, Steuerberater oder auch Physiotherapeuten und Hebammen. 

Was viele nicht wissen: Die PartGmbB ist keine eigene Rechtsform. Sie ist vielmehr nur eine besondere Ausprägung der Rechtsform „Partnerschaftsgesellschaft“ (kurz: PartG) als Grundform. Das Recht über die Partnerschaftsgesellschaften ist im sogenannten Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) seit dem Jahr 1995 geregelt. Diese Rechtform der Partnerschaft ist an freiberufliche Tätigkeiten geknüpft, weshalb die Gründung einer PartGmbB ebenfalls nur Angehörigen der freien Berufe möglich ist. In der Rechtsform der Partnerschaft üben die Inhaber kein Handelsgewerbe aus und es können sich ausschließlich natürliche Personen beteiligen. Eine juristische Person des Privatrechts wie zum Beispiel eine Aktiengesellschaft oder ein eingetragener Verein kann demzufolge eine Partnerschaftsgesellschaft nicht mitgründen. 

Die PartGmbB entspricht daher als Unterform der Partnerschaftsgesellschaft derselben Rechtsform. Der rechtliche Rahmen, der durch die anzuwendenden gesetzlichen Regelungen zwingend vorgeschrieben ist, ist daher sowohl bei der PartG als auch der PartGmbB im Wesentlichen identisch. Der Unterschied liegt vor allem in den Haftungsstrukturen. 

Voraussetzungen für die Gründung einer PartGmbB

Eine PartGmbB muss von mindestens zwei natürlichen Personen, die eine Tätigkeit der freien Berufe ausüben, gegründet werden. Ein Mindeststammkapital wie bei einer GmbH ist dabei nicht erforderlich. Die Partner müssen gemeinsam einen sogenannten Partnerschaftsvertrag abschließen. Dieser muss den Namen und den Sitz der Partnerschaft, die vollständigen Namen aller Partner sowie den im Rahmen der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes einzelnen Partners regeln.  

Die zu gründende Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung muss zur Eintragung beim Partnerschaftsregister formal angemeldet werden. Dieser Anmeldung muss ein Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung beigefügt werden. Das Berufsrecht des jeweiligen freien Berufes regelt die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Detaillierte Informationen hierzu stellen die jeweils zuständigen Berufskammern wie die Rechtsanwalts- oder Notarkammern zur Verfügung. Wichtig ist, dass die Bezeichnung der Partnerschaftsgesellschaft den Namenszusatz „mbB“ oder „mit beschränkter Berufshaftung“ enthält, denn nur dann ist die gewünschte Haftungsbeschränkung wirksam. 

Wie ist die Haftung bei der PartGmbB geregelt?

Berufliche Fehler können selbst bei größtmöglicher Umsicht unterlaufen. Gläubiger fragen sich im Falle von erlittenen Nachteilen wie finanziellen Schäden dann, wer für die Fehler haftet und unter Umständen in Anspruch genommen werden kann. Bei der allgemeinen Partnerschaftsgesellschaft haften einer oder mehrere Partner für unterlaufene berufliche Fehler persönlich mit ihrem privaten Vermögen. Das persönliche Vermögen der anderen unbeteiligten Partner bleibt von der Haftung ausgenommen.  

Bei der PartGmbB ist demgegenüber eine persönliche Haftung generell ausgeschlossen. Die wirksame Haftungsbeschränkung führt zu dem Vorteil, dass das Privatvermögen des fehlerhaft handelnden Partners geschützt ist. Für eingetretene Schäden haftet ausschließlich die Partnerschaftsgesellschaft als juristische Person, und zwar der Höhe nach beschränkt auf die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung. Häufig gibt es Mindestversicherungssummen, die gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind. Die Höhe richtet sich nach dem individuellen Risiko einer Partnerschaftsgesellschaft. 

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Haftungsbeschränkung bei der PartGmbB nur bei solchen Ansprüchen greift, die im Zusammenhang mit beruflichen Fehlern stehen. Bei allen anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft wie Büromiete, Arbeitslöhne, Steuerzahlungen oder Versicherungsbeiträge haften alle Partner und Partnerinnen als Gesamtschuldner persönlich mit ihrem privaten Vermögen. 

Muss eine PartGmbB Steuern zahlen?

Ja, die PartGmbB muss – wie alle anderen Personengesellschaften auch – Steuern zahlen und es gelten keine gesonderten steuerrechtlichen Regelungen. In Bezug auf die Einkommensteuer ist jedoch nicht die PartGmbB selbst verpflichtet, sondern die im Rahmen der Partnerschaft erwirtschafteten Einkünfte sind den Partnern jeweils anteilig zuzurechnen und müssen von diesen selbst versteuert werden. In der Regel sind die erzielten Einkünfte als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu versteuern. Der Grundfreibeitrag liegt im Jahr 2023 bei 10.908 Euro und es gilt eine progressive Besteuerung bis zu einem Spitzensteuersatz von 45 Prozent.  

Hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt die PartGmbB als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer. Sie ist daher auch vorsteuerabzugsberechtigt. Allerdings unterliegt die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nicht der Gewerbesteuer und sie ist auch nicht bilanzierungspflichtig. Daher genügt die Abgabe einer Einnahme-Überschuss-Rechnung. 

PartGmbB: Eintragung ins Transparenzregister?

Das Transparenzregister ist ein Register, in das seit dem 01.10.2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften eingetragen werden müssen. Das Transparenzregister ist in den §§ 18 ff. des Geldwäschegesetzes (GwG) gesetzlich geregelt. Hintergrund ist die EU-Richtlinie 2015/849 vom 20. Mai 2015, die von Deutschland als Mitgliedsstaat umgesetzt werden musste. 

Das Register soll Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung eindämmen. Durch die Kenntlichmachung derjenigen natürlichen Personen, in deren Eigentum eine Gesellschaft steht oder die die Kontrolle über eine Gesellschaft ausüben, wird einer verschachtelten juristischen Struktur entgegengewirkt. Der Missbrauch bestimmter Rechtsformen mit dem Ziel der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung kann auf diese Weise verhindert oder zumindest erheblich eingeschränkt werden.  

Seit der Einführung einer Gesetzesänderung am 01.08.2021 ist nun unter anderem auch eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung eintragungspflichtig. Zuvor waren Gesellschaften, die wie die PartGmbB im Partnerschaftsregister stehen, von der Eintragung in das Transparenzregister befreit. Folgende Angaben sind dem Register seit dem Wegfall der Befreiung bezüglich jedes einzelnen Partners mitzuteilen: 

▪ Vor - und Nachname 

▪ Geburtsdatum  

▪ Wohnort  

▪ Wohnsitzland 

▪ Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses 

▪ Staatsangehörigkeit 

Eine Anmeldung zur Eintragung in das Transparenzregister ist über den elektronischen Weg vorgesehen und gebührenpflichtig. Eintragungspflichtige Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung sollten aber stutzig werden, wenn sie merkwürdige Anschreiben erhalten. Oftmals erwecken diese den Eindruck, dass sie offizielle Behördenschreiben des Transparenzregisters sind. Beim genaueren Hinsehen handelt es sich dabei jedoch um kommerzielle private Unternehmen, die mit Bußgeldern bei unterlassener unverzüglicher Eintragung drohen. Den Schreiben liegt häufig ein vorbereitetes Anmeldeschreiben bei. In Wahrheit bieten derartige sogenannte Trittbrettfahrer lediglich gegen Zahlung eines Entgeltes die Eintragung in das Transparenzregister an. Für die Eintragung bedarf es jedoch keines externen Dienstleisters, sodass die vorherige Überprüfung derartiger Schreiben und Angebote unbedingt zu empfehlen ist.

Foto(s): ©Adobe Stock/YURII MASLAK

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