PayPal-Käuferschutz: Diese Ansprüche haben Käufer und Verkäufer
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Inhaltsverzeichnis
- Benachteiligt der PayPal-Käuferschutz Verkäufer?
- Handy gekauft und bei der Zustellung verschollen – PayPal überwies Käufer das Geld zurück
- Metallsäge mangelhaft – auch hier war der Verkäufer der Gelackmeierte
- BGH: Verkäufer darf nach erfolgreichem Antrag auf PayPal-Käuferschutz den rückerstatteten Kaufpreis zurückfordern
Der sogenannte Käuferschutz des Online-Bezahldienstes PayPal ist nicht ohne Grund beliebt. Denn Käufer haben gute Chancen, ihr Geld zurückzuerhalten, wenn ein über eBay erstandener Artikel nicht ihren Vorstellungen entspricht – oder erst gar nicht ankommt. Hat der Antrag auf den PayPal-Käuferschutz Erfolg, bucht PayPal den Kaufpreis des gekauften Artikels nämlich erneut auf das Konto des Käufers zurück und der Verkäufer schaut in die Röhre. Der Bundesgerichtshof hat jedoch auch bereits Partei für die Händler ergriffen.
Benachteiligt der PayPal-Käuferschutz Verkäufer?
Zugegeben: Eine derartige „Geld-zurück-Garantie“ ist durchaus verbraucherfreundlich. Bei Händlern hielt sich allerdings bis dato die Euphorie in Grenzen. Denn im schlimmsten Fall bestand die Möglichkeit, dass die Ware verloren war und der Verkäufer auf den Kosten sitzen blieb. Vor dem Bundesgerichtshof mussten sich die Richter mit zwei Beispielen befassen, in denen der PayPal-Käuferschutz für Händlerfrust sorgte.
Handy gekauft und bei der Zustellung verschollen – PayPal überwies Käufer das Geld zurück
Im ersten Fall ging es darum, dass ein eBay-Nutzer ein Handy für 600 Euro gekauft, aber – vorgeblich – nie erhalten hatte. Er machte von seinem Käuferschutz Gebrauch und erhielt das Geld zurück. Darüber war der Händler alles andere als glücklich.
Schließlich war das Mobiltelefon wie abgemacht als unversichertes Paket an einen anderen Ort als den Wohnsitz des Käufers – in diesem Fall war besagter Käufer eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts – verschickt worden. Das Risiko, dass die Ware unterwegs verloren gehen könnte, hatte in einem solchen Fall gemäß § 447 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzig und allein der Käufer zu tragen. Der Verkäufer leitete rechtliche Schritte gegen die Kaufpreisrückzahlung ein und das Landgericht Essen gab ihm recht.
Metallsäge mangelhaft – auch hier war der Verkäufer der Gelackmeierte
Im zweiten Fall ging es um eine angeblich mangelhafte Metallbandsäge – die erneut über eBay und mit PayPal als Zahlungsmittel erstanden worden war. Der Käufer behauptete, dass das Werkzeug mangelhaft war. Der Verkäufer war anderer Meinung.
Dennoch hatte der Antrag des Käufers auf den PayPal-Käuferschutz auch hier Erfolg. Der überwiesene Kaufpreis – diesmal 500 Euro – wurde mithilfe des Käuferschutz-Features postwendend zurückgebucht. Der Händler verlangte den Kaufpreis zurück – erfolglos. Die Klage vor dem Landgericht Saarbrücken verlor er.
BGH: Verkäufer darf nach erfolgreichem Antrag auf PayPal-Käuferschutz den rückerstatteten Kaufpreis zurückfordern
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob Verkäufern das Recht zusteht, nach einer erfolgreichen Rückbuchung des Kaufpreises durch den PayPal-Käuferschutz Käufer erneut zur Kasse zu bitten. Die Karlsruher Richter schlugen sich schließlich auf die Seite der Verkäufer. Zwar erlösche der Anspruch auf die Zahlung des Kaufpreises üblicherweise, wenn der Käufer die geforderte Summe auf das PayPal-Konto des Verkäufers überweise. Wer allerdings PayPal zur Transaktion benutze, akzeptiere damit auch die Möglichkeit einer Rückbuchung durch das Käuferschutz-Feature. Und trete diese Möglichkeit ein, bedeute dies nicht, dass ein weiterer Anspruch auf den Kaufpreis seitens des Verkäufers ausgeschlossen sei.
Auch wenn der Antrag auf Käuferschutz erfolgreich ist, sind Zahlungsansprüche noch nicht aus der Welt, so die Richter. Der Grund hierfür sei in den AGB von PayPal zu finden. Denn hier sei zu lesen, dass sie die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht berühren. Kurzum: Wer in Zukunft erfolgreich den PayPal-Käuferschutz beantragt hat, muss damit rechnen, dass sich der Verkäufer damit noch nicht zufriedengeben wird.
(JSC)
(BGH, Urteile vom 22. November 2017, Az: VIII ZR 83/16 u. VIII ZR 213/16)
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