Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Private Dienstwagennutzung nach Kündigung?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Solange ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung von der Arbeit bezahlt freigestellt ist, darf der Arbeitgeber die Privatnutzung des Dienstwagens nicht verbieten.

Beschäftigte, die häufig Dienstreisen unternehmen müssen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Dienstwagen, der zumeist auch privat genutzt werden darf. Der Angestellte muss dann lediglich den Vorteil versteuern, den er aufgrund der Privatnutzung erhält. Doch muss der Mitarbeiter den Wagen bereits zum Zeitpunkt einer Kündigungserklärung zurückgeben oder erst ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen?

Im konkreten Fall war eine Beschäftigte nach einer Eigenkündigung vom Arbeitgeber bezahlt freigestellt worden. Unverzüglich nach der Kündigungserklärung verlangte dieser von der Mitarbeiterin einen Dienstwagen zurück, den die Frau bislang auch privat hatte nutzen dürfen. Der Arbeitgeber begründete sein Handeln mit einer Arbeitsvertragsklausel, nach der die Überlassung des Dienstwagens unter anderem dann widerrufen werden kann, wenn ein Angestellter nach einer Kündigung bezahlt freigestellt wird. Nur im Falle eines rechtswidrigen Entzugs des Pkw sollte die Mitarbeiterin eine Entschädigung für die entgangene Nutzung des Kfz verlangen dürfen. Die Frau, die kein weiteres Auto besaß, war jedoch der Ansicht, dass ihr früherer Chef den Wagen nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist hätte zurückverlangen dürfen und zog vor Gericht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sprach der Beschäftigten einen Nutzungsentschädigungsanspruch zu. Zwar war der Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag nicht unwirksam nach § 308 Nr. 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Denn er war klar genug formuliert, sodass die Arbeitnehmerin im Fall einer Freistellung mit einem Entzug des Wagens rechnen musste. Der Vorbehalt war für die Beschäftigte auch zumutbar, da sie nach der Freistellung ohnehin keine Arbeitsleistung mehr erbringen und auch keine Dienstreisen mehr machen musste.

Der Arbeitgeber hat jedoch das Interesse der Angestellten an der Privatnutzung des Dienstwagens außer Acht gelassen. Immerhin stand der Frau kein anderer Pkw zur Verfügung. Des Weiteren stellt die Möglichkeit, den Dienstwagen privat zu nutzen, zusätzlichen Arbeitslohn dar, und muss dem Mitarbeiter so lange gewährt werden, wie der Arbeitgeber das „normale" Gehalt auszahlen muss. Die Frau hatte bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf Lohn und damit auch auf die Nutzung des Wagens. Außerdem musste die Frau den geldwerten Vorteil versteuern, obwohl sie das Auto für etwa einen Monat gar nicht nutzen konnte, sodass sich ihr Nettoeinkommen gemindert hat.

(BAG, Urteil v. 21.03.2012, Az.: 5 AZR 651/10)

(VOI)
Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: