50 Anwälte für Menschenwürde
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Menschenwürde
Fragen und Antworten
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Menschenwürde: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Menschenwürde umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Menschenwürde und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Menschenwürde: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Menschenwürde sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
Die Menschenwürde ist als Grundrecht in Art. 1 Grundgesetz (GG) geschützt. Danach ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Gegenteiliges Handeln ist verfassungswidrig.
Der Mensch darf nicht zum reinen Objekt staatlichen Handelns werden. Das betrifft nicht nur die Verfassungsorgane, sondern ist auch von jeder sonstigen Behörde zu beachten. Gleichzeitig soll der Staat die Menschenwürde aktiv schützen, beispielsweise durch die Aufklärung von Verbrechen durch die Polizei beziehungsweise gerichtliche Hilfe.
Insgesamt ist die Menschenwürde ein sehr unbestimmter Rechtsbegriff. Konkretisiert wird die Menschenwürde durch Menschenrecht, weitere Grundrechte, wie beispielsweise das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder auch sonstige Gesetze.
Auch die Sicherung eines Existenzminimums durch ALG II oder andere Leistungen wie Sozialhilfe, Wohngeld etc. sollen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und betreffen so die Menschenwürde aus Art. 1 GG. Unmittelbar verletzt werden kann die Menschenwürde beispielsweise durch Rassismus bzw. Diskriminierung, ungerechte und entwürdigende Strafen, Folter oder Sklaverei.
Im Europarecht soll insbesondere durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auch im internationalen Recht die Menschenwürde geschützt werden. Im weiteren Asylrecht & Ausländerrecht muss die Menschenwürde ebenfalls Beachtung finden. Sie steht jedem Menschen durch seine bloße Existenz zu, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit. Einzelheiten zum Asylrecht für Ausländer beispielsweise ergeben sich aber nicht direkt aus Art. 1 GG, sondern aus dem eigenen Grundrecht auf Asyl und dem Asylgesetz.
Letztlich müssen sich aber alle Gesetze auch an der Menschenwürde messen lassen. Der einzelne kann seine Menschenwürde nicht verlieren, unabhängig von der Geschäftsfähigkeit oder auch Entmündigung. Nach Art. 79 Abs. 3 GG unterliegt die Menschenwürde der Ewigkeitsgarantie. Zukünftige Änderungen im Verfassungsrecht dürfen ihren Schutz nicht beseitigen.
(ADS)
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