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Rechtliches rund um die Vaterschaft

  • 3 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion

Rechtliches rund um die Vaterschaft

"Vater werden ist nicht schwer, Vater sein dagegen sehr"?Wer kennt nicht diese Volksweisheit - doch auch das Vater-Werden kann mitunter kompliziert sein, wenn juristisch um die Vaterschaft gestritten wird. Kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hierzu ein wegweisendes Urteil über die Zulässigkeit von anonymen Vaterschaftstests gefällt.

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Verheiratete Eltern

Gesetzlich ist bei verheirateten Eltern Mutter des Kindes die Frau, die es zur Welt bringt und Vater des Kindes der Mann, mit dem sie bei der Geburt verheiratet ist. Auch der verstorbene Ehemann kann noch Vater eines Kindes werden, wenn die Frau innerhalb von 300 Tagen nach seinem Tod ein Kind zur Welt bringt. Heiratet sie innerhalb dieser Frist erneut, gilt jedoch zum Wohl des Kindes der neue Ehemann als Vater.

Vaterschaft durch Anerkennung

Für Nichtverheiratete gelten höhere Anforderungen: Der mögliche Vater muss seine Vaterschaft formell anerkennen. Seine Anerkennung allein genügt jedoch nicht. Auch die Mutter muss ihr zustimmen. Falls sie nicht sorgeberechtigt ist, müssen der gesetzliche Vertreter des Kindes und das Vormundschaftsgericht zustimmen. Oberstes Gebot ist dabei stets das Kindeswohl. Wegen der weitreichenden Folgen für Kind und Eltern bedürfen die Anerkennung des Vaters sowie die Zustimmung der Mutter der öffentlichen Beurkundung: Erst durch das Standesamt wird die Vaterschaft wirksam festgestellt. Diese amtliche Feststellung ist aber bereits vor der Geburt möglich.

Vaterschaftsanfechtung

Immer wieder zweifelt ein Mann an seiner Vaterschaft – sei es weil er von der Untreue der Mutter oder der eigenen Unfruchtbarkeit erfährt. Geschürt wird Misstrauen auch durch Medienberichte über so genannte "Kuckuckskinder". Vor allem wegen der Unterhaltspflicht wollen viele ihre Vaterschaft durch eine DNA-Analyse überprüfen und sie gegebenenfalls anfechten. Anfechtungsberechtigt sind der rechtlich anerkannte Vater, die Mutter sowie das Kind selbst. Die Vaterschaft eines Verstorbenen dürfen sogar dessen Erben anfechten. Anlass sind meist Erbstreitigkeiten, weil ein Kind erbberechtigt sein kann. Wer anstelle des bisherigen Vaters der Vater eines Kindes werden will, muss sehr hohe Voraussetzungen erfüllen: Er muss eidesstattlich versichern, dass er mit der Mutter in der Empfängniszeit Sexualverkehr hatte. Ferner darf zwischen dem bisherigen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung bestehen. Schließlich muss er sich auch als der biologische Vater herausstellen. Erst dann kann er den bisherigen "rechtlichen" Vater ersetzen. Im Gegenzug darf der bisherige Vater vom "neuen" Vater Ersatz für bereits geleisteten Kindesunterhalt verlangen. Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem ein Berechtigter von der eventuell falschen Vaterschaft erfährt.

Heimliche Vaterschaftstests

Hauptproblem der Anfechtung bleibt die gerichtlich geforderte Darlegung des "Anfangsverdachts", dass ein anderer Mann Vater des Kindes ist. Allgemeine Zweifel oder die Weigerung der Mutter, dem Vaterschaftstest zuzustimmen, genügen hierfür nicht. Viele Männer lassen daher – ohne Wissen von Mutter oder Kind - anhand von dessen Genmaterial ihre biologische Verwandtschaft mit dem Kind überprüfen. Das Genmaterial ist oft leicht verfügbar, etwa über Speichelreste an einem Kaugummi oder Spielzeug des Kindes. Das aktuelle Urteil des BVerfG vom 13.02.1007 (Az.:1 BvR 421/05) erklärt jedoch derartige heimliche Vaterschaftstests für unzulässig, um die biologische Vaterschaft vor Gericht zu beweisen oder zu widerlegen. Sie verstoßen gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes aus Art.2 Abs.1 und Art.1 Abs.1 des Grundgesetzes, weil sein Gen-Material unbefugt untersucht wird. Die Richter verpflichteten den Gesetzgeber, bis 31.März 2008 das berechtigte Interesse eines Mannes zur Überprüfung seiner Vaterschaft gesetzlich zu stärken. Laut Bundesjustizministerium wird bereits seit längerem an einer entsprechenden Gesetzesänderung gearbeitet.

(MIC)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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