Rückzahlung von Kosten für Masterstudium an Arbeitgeber vermeidbar

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Gehaltserhöhung, Dienstwagen, mehr Urlaubstage – die Liste ist lang, wie Arbeitgeber versuchen, ihre Mitarbeiter an sich zu binden. Eine weitere Möglichkeit, die immer häufiger vorkommt, ist die Bezahlung eines Masterstudiengangs bei einer (oftmals privaten) Hochschule. Im Gegenzug soll sich der Arbeitnehmer vertraglich dazu verpflichten, selbst nach Abschluss des Studiums noch mehre Monate oder gar Jahre in dem Unternehmen zu arbeiten.

Kündigt der Arbeitnehmer vorzeitig, sieht der Vertrag vor, dass die Kosten des Studiums vollständig oder zum Teil zurückbezahlt werden sollen. Eine übliche Formulierung in solchen Fortbildungsverträgen sieht beispielsweise folgendermaßen aus:

„Rückzahlungsklausel

Die von dem Arbeitgeber gezahlten Fortbildungskosten sind zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss des Studiums infolge einer Kündigung durch den Arbeitnehmer oder wegen einer personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber endet.“

Da derartige Vereinbarungen die Mitarbeiter jedoch oftmals sehr lange an das Unternehmen binden, besteht oftmals der Wunsch, früher aus dem Vertrag zu kommen. Gleichzeitig besteht die Befürchtung, die von dem Arbeitgeber entrichteten Fortbildungskosten für das Masterstudium zurückzahlen zu müssen. Da derartige Studiengänge oder sonstige Fortbildungskurse meist sehr teuer sind, können sich diese Rückzahlungsbeträge schnell auf mehrere tausend Euro summieren.

Fortbildungsvereinbarungen oft unwirksam

Was viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht wissen: Solche Fortbildungsvereinbarungen sind oftmals unwirksam, weil die darin enthaltenen Rückzahlungsklauseln unwirksam sind. Dies kann beispielsweise bereits dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer nicht über die konkreten Kosten, die auf ihn zukommen könnten, aufgeklärt wird. Zudem muss durch die Vereinbarung deutlich werden, wie das Arbeitsverhältnis weitergeführt werden soll. In zahlreichen Fällen benachteiligen diese Klauseln die betroffenen Mitarbeiter einseitig, weshalb Arbeitsgerichte die Rückzahlungsvereinbarungen regelmäßig für unwirksam erklären. Die Folge: Arbeitnehmer müssen auch bei einer Kündigung die Studienkosten nicht zurückzahlen und die Arbeitgeber bleiben auf ihren Ausgaben sitzen.

Gerne prüfe ich daher auch für Sie die Wirksamkeit der von Ihnen geschlossenen Rückzahlungsvereinbarung oder erläutere Ihnen mit konkreten Formulierungsvorschlägen, wie ein wirksamer Fortbildungsvertrag aussehen muss.


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