Schlussrechnung prüfbar? Das Detail, das über Fälligkeit und Verjährung entscheidet

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Oberlandesgerichts Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2023 - 21 U 52/22



Eine Schlussrechnung gilt als prüfbar, wenn sie alle wesentlichen Informationen beinhaltet, die gemäß Vertragsvereinbarung zwingend erforderlich sind, um eine sachliche und rechnerische Überprüfung des geforderten Werklohns zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass die Rechnung in einer Weise gestaltet sein muss, die es dem Auftraggeber ermöglicht, die Richtigkeit der Forderung ohne externe Hilfe nachzuvollziehen. Insbesondere wenn die Prüfung der Schlussrechnung durch ein Fachbüro, wie zum Beispiel ein Ingenieurbüro, durchgeführt wird, ist die Vorlage von detaillierten Nachtragskalkulationen für die Beurteilung der Prüfbarkeit nicht zwingend erforderlich. Dies unterstreicht, dass für die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung primär die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der darin enthaltenen Angaben entscheidend sind.
Des Weiteren bleibt die objektive Prüfbarkeit einer Schlussrechnung unberührt, selbst wenn diese vom Auftraggeber initial als nicht prüfbar zurückgewiesen wurde. Eine solche Zurückweisung ändert nichts an der grundsätzlichen Prüfbarkeit der Rechnung, sofern sie alle notwendigen Informationen enthält. 
Im vorliegenden Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2023 - 21 U 52/22, wurde der Auftragnehmer (AN) vom Auftraggeber (AG) mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten beauftragt, wobei die Vertragsvereinbarungen die VOB/B einschlossen. Die Abnahme der Arbeiten erfolgte am 23.09.2016, und der AN stellte daraufhin die Schlussrechnung mit Datum vom 01.11.2016, welche eine signifikante Restwerklohnforderung beinhaltete. Diese Rechnung wurde vom Ingenieurbüro des AG zunächst als unprüfbar zurückgewiesen, was den AN dazu veranlasste, die Rechnung erneut einzureichen, diesmal ergänzt um zusätzliche Unterlagen zur Untermauerung seiner Forderung. Trotz wiederholter Zurückweisung durch das Ingenieurbüro wegen fehlender Nachweise zu bestimmten Zuschlägen und Nachträgen, wurde die Rechnung schlussendlich vom Ingenieurbüro geprüft.
Das Gericht bestätigte die Verjährung des Restwerklohnanspruchs, da die Fälligkeit der Forderung mit der Abnahme der Arbeiten und der Übermittlung einer prüfbaren Schlussrechnung im Jahr 2016 eintrat und die Verjährungsfrist somit mit Ende des Jahres 2019 abgelaufen war. Eine Schlussrechnung wird demnach als prüfbar angesehen, wenn sie alle unerlässlichen Angaben enthält, die eine Überprüfung des Werklohns ermöglichen.
Zudem hält das Gericht fest, dass dem AG das Recht, sich auf Verjährung zu berufen, nicht verwehrt werden kann, selbst wenn die Schlussrechnung wiederholt als nicht prüfbar zurückgewiesen wurde. Ein solches Verhalten gilt nicht als rechtsmissbräuchlich, es sei denn, es wurden Vertrauenstatbestände geschaffen oder besondere Umstände lassen die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen. Im vorliegenden Fall wurde die Einrede der Verjährung als nicht rechtsmissbräuchlich erachtet, da kein widersprüchliches Verhalten des AG in dieser Angelegenheit festgestellt werden konnte, das den AN in seinem Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung der Verjährung beeinträchtigt hätte.


Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer vollständig und korrekt ausgestellten Schlussrechnung für die Durchsetzbarkeit von Werklohnforderungen und betont die Relevanz der Einhaltung vertraglicher Vereinbarungen und gesetzlicher Fristen im Bau- und Architektenrecht.

Foto(s): Udo Kuhlmann


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