Sozialabgaben, Steuern und Arbeitslosengeld bei der Abfindung

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Müssen auf die Abfindung Sozialabgaben und Steuern gezahlt werden?

Eine Abfindung ist kein Arbeitsentgelt, sondern eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, siehe § 14 SGB IV.

Der Arbeitnehmer muss deshalb keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auf die Abfindung zahlen.

Arbeitnehmer haben trotz Abfindung den vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die Abfindungszahlung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet (jedoch auf das Arbeitslosengeld 2 „Hartz 4“).

Wird die Abfindung während des Bezugs von Arbeitslosengeld 2 gezahlt – es gilt das sogenannte Zuflussprinzip – wird die Abfindung, bis auf einen geringen monatlichen Freibetrag, angerechnet.

Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf Abfindungen kann durch die sog. Fünftelregelung gemindert werden.

Abfindungen, die aus Anlass einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis vereinbart werden (Entlassungsentschädigung), sind steuerbegünstigte Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG, wenn die Abfindung in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wird und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen („Zusammenballungsprinzip“).

In diesem Fall wird mit der oben genannten Fünftelregelung eine gemilderte Progression erzielt.

Mit der Anwendung der Fünftelregelung spart man Geld.

Bei dieser Methode wird die Abfindung durch fünf geteilt und dieses Fünftel auf das Jahresbruttogehalt angerechnet.

Daraus errechnet man den Steuersatz sowie den auf die Abfindung zu zahlenden Steuerbetrag.

Dieser wird wiederum mit fünf mal genommen, so dass man auf die endgültige auf die gesamte Abfindung zu zahlende Steuer kommt.

So erhält man in der Regel immer einen niedrigeren Steuersatz als bei der Anrechnung der gesamten Abfindung auf ein Steuerjahr.

Die gesamte Abfindung muss in einem Kalenderjahr zufließen, wird sie in Teilbeträgen in mehreren Kalenderjahren gezahlt, unterliegt sie dem vollen Steuersatz.

Voraussetzung für die Privilegierung ist daneben, dass entweder die Abfindung höher ist als die Einnahmen, die bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum Jahresende zugeflossen wären, oder der Steuerpflichtige weitere Einnahmen erzielt, die er bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen hätte (z. B. aus einem neuen Dienstverhältnis, Arbeitslosengeld) und er dadurch mehr erhält, als er bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte. 

Was ist mit der Abfindung und Arbeitslosengeld?

Wenn der Arbeitnehmer jedoch vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf geeinigt haben, dass die Frist für eine ordentliche Kündigung nicht gilt, dann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Die Vereinbarung eines Abfindungsvergleichs kann bei Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder bei ordentlicher Unkündbarkeit nach § 158 SGB III dazu führen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld I bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ruht.

Die Anrechnung wird je nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers reduziert.

Häufiger endet ein Kündigungsschutzprozess nach einer verhaltensbedingten Kündigung mit einem Beendigungs-/Abfindungsvergleich.

Um den Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach § 157 SGB III oder eine Minderung des Arbeitslosengeld II nach § 31 Abs. 2 Nr. 3, 4 SGB II zu vermeiden, sollte man als Arbeitnehmer versuchen, dass in den Vergleich Formeln wie „Aus heutiger Sicht hält der Arbeitgeber die erhobenen Vorwürfe nicht aufrecht“ oder Ähnliches kommen und als Kündigungsgrund von „betriebsbedingten Gründen“ die Rede ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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