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Spargelsaison gestartet – Mindestlohn wirkt sich nicht nur auf Löhne und Preise aus

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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In Deutschland hat offiziell die Spargelsaison begonnen. Bis zum 24. Juni wird das königliche Gemüse in den Spargelregionen traditionell geerntet. Doch in diesem Jahr gibt es einen entscheidenden Unterschied: das Mindestlohngesetz. Das wirkt sich nicht nur bei der Bezahlung der Spargelstecher aus. Die Regeln zum Mindestlohn beinhalten auch besondere Vorschriften für die Saisonarbeit.

Mindestlohn von 7,40 Euro West bzw. 7,20 Euro Ost

Auf den Spargelfeldern arbeiten weit überwiegend Erntehelfer aus dem Ausland. Genauer gesagt, stammten 90 Prozent der 314.000 Erntehelfer bei der Ernte von Spargel, Erdbeeren und anderem Gemüse und Obst im Jahr 2014 aus dem EU-Ausland. Auch sie haben künftig Anspruch auf den Mindestlohn. Denn die Staatsangehörigkeit spielt bei der Mindestlohnpflicht keine Rolle. Entscheidend ist nur, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleitung in Deutschland erbringt. Aufgrunddessen gilt der Mindestlohn sogar für ausländische Lkw-Fahrer, während sie in Deutschland beruflich unterwegs sind. Für reine Transitfahrten ist die Mindestlohnpflicht allerdings vorläufig ausgesetzt.

Auf Erntearbeiter bezogen gilt in Westdeutschland derzeit ein Mindestlohn von 7,40 Euro pro Stunde, in Ostdeutschland sind es 7,20 Euro. Der Grund für diese unter den regelmäßig beim Mindestlohn genannten 8,50 Euro brutto ist die zulässige Abweichung durch einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag bis Ende 2016. Mit dem im August 2014 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau existiert in diesem Bereich eine solche Vereinbarung. Die sieht außerdem eine Steigerung auf 8,00 Euro West bzw. 7,90 Euro Ost ab 1.1.2016 vor. Ab 1.1.2017 bekommen Arbeitnehmer laut Tarifvertrag 8,60 Euro sowie ab 1.11.2017 9,10 Euro pro Stunde. Betriebe, die kein Mitglied der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sind und dem Tarifvertrag deshalb nicht unterliegen, müssen dagegen bereits mit Inkrafttreten des Mindestlohns seit Anfang dieses Jahres die gesetzlich garantierten 8,50 Euro zahlen.

Zusätzliche Kosten verursachen die mit dem Mindestlohn einhergehenden Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten, die auch für Saisonarbeiter gelten. Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens sieben Tage nach der erbrachten Arbeitsleistung aufzeichnen. Die Unterlagen sind bis zu zwei Jahre aufzubewahren und bei Kontrollen vorzuzeigen. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro, selbst wenn der Mindestlohn ordentlich gezahlt wurde.

Bis zu 1,20 Euro mehr für das Kilo Spargel

Laut des Verbands Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer lag der Durchschnittslohn in der letzten Spargelsaison bei 6,40 Euro in der Stunde. Aufgrund der höheren Mindestlöhne sei beim deutschen Spargel 2015 daher mit Preissteigerungen von 0,60 Euro bis 1,20 Euro pro Kilo zu rechnen.

Neben dem Lohn spielen Faktoren wie Wetter und Anbaufläche eine wichtige Rolle. So war die wegen des milden Winters bereits im März beginnende Spargelsaison 2014 besonders lang. In der ersten Maihälfte sorgte starker Regen dann jedoch für einen Absatzeinbruch. Dennoch galt 2014 insgesamt betrachtet als Rekordjahr, was die Erntemenge betrifft. Der Preis für ein Kilogramm weißen Spargel erster Klasse lag 2014 im bundesweiten Schnitt bei 5,67 Euro. Über mehrere Jahre betrachtet lag der Durchschnittspreis bei 6,11 Euro pro Kilogramm. Naturgemäß bewegen sich die Preise zu Saisonbeginn wesentlich darüber. Wer den ersten Spargel in diesem Jahr genießen will, muss derzeit mit Preisen von ca. 10 Euro pro Kilo rechnen.

Für Saisonarbeiter gelten weitere Regeln

Bei Saisonarbeitern gelten zudem ein paar weitere Regeln durch das Mindestlohngesetz. Dauert die Saisonbeschäftigung weniger als 70 Tage im Jahr, müssen Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Dazu darf die Tätigkeit für eine Saisonkraft allerdings nicht die alleinige Lebensgrundlage darstellen, sie darf sie also nur gelegentlich und nicht berufsmäßig ausüben.

Außerdem dürfen Arbeitgeber Kosten für Essen und Unterkunft in angemessenem Rahmen vom Mindestlohn abziehen. Bei Saisonkräften, die während der Ernte häufig auf dem Betrieb leben und von diesem verköstigt werden, ist das regelmäßig der Fall. Was als angemessen gilt, müssen die Bundesministerien jedoch noch mittels Rechtsverordnung festlegen. Grundlage ist dabei § 107 Gewerbeordnung (GewO), der Vorschriften für Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vorsieht und die Sozialversicherungsentgeltverordnung, die Sachbezugswerte für freie Kost und Logis beinhaltet.

Grund für das traditionelle Ende der Spargelzeit am Johannistag ist übrigens Folgender: Die Spargelpflanzen brauchen Zeit, um auszureifen und Kraft fürs nächste Jahr zu sammeln. Daher wird die Ernte rechtzeitig vor dem ersten Frost beendet. Vor dem 24. Juni kann eine Pflanze bis zu sechs Spargelstangen hervorbringen, wenn sie jedes Mal rechtzeitig gestochen werden.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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