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Streit um das Erbe muss nicht sein

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
Traute Familienbande – wie schnell können Sie brüchig werden, wenn es ums Geld geht. Auch Streitigkeiten vor Gericht sind keine Seltenheit, wenn es beim Nachlass um mehr als ein paar Erinnerungsstücke geht. Was kann der Erblasser zu Lebzeiten tun, um die Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen seinen „Lieben“ möglichst gering zu halten?Sollte er ein Testament entrichten oder bereits Teile seines Vermögens verschenken?

Nur dann, wenn es um sehr viel Geld geht, ist es besser, wenn Eltern ihren Kindern zu Lebzeiten Geld, Haus oder Grundstück übertragen. Denn im Verhältnis Eltern – Kinder ist der Staat bei der Erbschaftsteuer recht großzügig: 205.000 Euro kann jedes Kind steuerfrei erben. Überdies führen größere Schenkungen, die an Geschwister nicht gleichzeitig zu gleichen Anteilen erfolgen, ebenso zu Streit und Eifersüchteleien. Daher sollten Eltern, die einem ihrer Kinder im Bedarfsfall, z. B. zum Hausbau, Geldzuschießen, dies schriftlich festhalten. Dann können die andern Geschwister – sollte es zu Lebzeiten des Erblassers nicht mehr zum Ausgleich kommen – den so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch nutzen. Damit sorgt das Gesetz dafür, dass alle möglichst gleich behandelt werden. Dabei wird jede Zuwendung bzw. Schenkung, die nicht länger als zehn Jahre her ist, auf den Erbteil des Beschenkten angerechnet.

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Mit oder ohne Testament

Kommt als einziger Erbe der Ehegatte in Betracht und liegen keine weiteren Erben vor, so ist ein Testament verzichtbar. Gleiches gilt für den Fall, dass lediglich ein Kind des Erblassers als Erbe berufen ist. Treffen Ehegatte und Kinder als Erben zusammen, so kann die Errichtung eines Testaments vorteilhaft sein. Entscheidend sind aber immer die Gesamtumstände jedes einzelnen Erbfalles.

Soll beispielsweise vermieden werden, dass Ehegatte und Kinder gemeinsam erben – etwa weil die Kinder noch klein sind oder der Ehegatte besonders schutzbedürftig ist – so bietet sich die Errichtung eines Ehegattentestaments, auch “Berliner Testament“ genannt, an. Hierin setzen die Ehegatten den länger Lebenden zum Vorerben ein. Die Kinder als Nacherbenerben erst beim Tod des letztversterbenden Elternteils. Auch wenn viele Ehepaare diese testamentarische Gestaltung für sinnvoll halten, sollten sie sich im Klaren darüber sein, dass – steuerlich betrachtet – erhebliche Nachteile entstehen können. Dies gilt zumindest dann, wenn die Erbschaft aufgrund hoher Werte, z. B. bei Immobilien, die Steuerfreigrenzen überschreitet.

Auf jeden Fall erforderlich ist ein Testament dann, wenn als Erben zwei oder mehr Kinder in Betracht kommen und jedes der Kinder bestimmte Gegenstände aus der Erbschaft erhalten soll. Nur in einem Testament kann geregelt werden, wer beispielsweise die Münzsammlung, wer die Bibliothek erben soll und ob gegebenenfalls ein Wertausgleich unter den Geschwistern stattfinden soll.

 

Liebe ohne Trauschein

Empfehlenswert ist ein Testament auch bei einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft. Anders als bei Ehepartner oder Kinder, wo der Staat mit der gesetzlichen Erbfolge eine angemessene Regelung vorsieht, geht der unverheiratete Partner ohne Testament zu seinen Gunsten leer aus. Nichteheliche Lebenspartner können auch einen gemeinsamen Erbvertrag schließen. Dieser ist allerdings nur im gegenseitigen Einvernehmen wieder aufhebbar. Ein Wermutstropfen bleibt ohnehin: Das Erbe des nicht verheirateten Partners wird kräftig besteuert, da der Freibetrag bereits bei 5.200 Euro endet. Zum Vergleich:Erbt ein Ehegatte, so sind 307.000 Euro steuerfrei. Dabei sindWerte wie Möbel, Haushaltsgeräte, Kleidung, Antiquitäten oder Schmuck noch nicht einmal mitberücksichtigt. Hierfür gibt es noch zusätzliche eigene Freibeträge.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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