Typengutachten bei Mieterhöhung zulässig
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[image]Bei einem regulären Mietverhältnis ist der Vermieter berechtigt, nach Ablauf einer gewissen Frist eine Mieterhöhung zu verlangen. Gemäß § 558 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann er, wenn die Miete die letzten 15 Monate unverändert geblieben ist und die letzte Mieterhöhung mindestens ein Jahr zurückliegt, eine Anpassung des Mietzinses an die ortsübliche Vergleichsmiete fordern. Das Mieterhöhungsverlangen muss stets schriftlich erfolgen und auch begründet werden, § 558a BGB. Die Begründung kann der Vermieter auf einen Mietspiegel, eine Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder die Mieten für drei vergleichbare Wohnungen stützen.
Der Bundesgerichtshof hat in Zusammenhang mit einem solchen sog. Typengutachten jetzt entschieden, dass sich ein solches Gutachten auch auf vergleichbaren Wohnungen stützen darf, die dem Vermieter selbst gehören und aus seinem Bestand stammen. Durch die Begründung soll der Mieter lediglich in der Lage sein, die Berechtigung der Mieterhöhung nachzuvollziehen. Das ist auch bei einem Typengutachten möglich. Günstig ist das Urteil des VIII. Zivilsenats zum einen für Vermietern, die mehrere vergleichbare Wohnungen besitzen. Und für Immobiliengesellschaften, zu deren Geschäftsbereich die Vermietung von Wohnraum gehört, dürfte es ebenfalls günstige Auswirkungen haben.
(BGH, Urteil v. 19.05.2010, Az.: VIII ZR 122/09)
(WEL)
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