Und wieder: Abmahnung des IDO e.V. wegen fehlenden Grundpreisangaben bei Nähsets (PAngV)

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Der IDO e.V. (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.) geht auch weiterhin gegen Onlinehändler vor.

 

Diesmal sind Anbieter von Nähsets betroffen, auch bei Nähsets mit untergeordneten Artikeln.  

 

Wir berichteten bereits mehrfach in der Vergangenheit:

 

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abermals-abmahnung-des-ido-ev-wegen-grundpreis-bei-lebensmitteln-auf-amazon-pangv_169812.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-vom-ido-ev-vertragsstrafe-nach-verstoss-gegen-unterlassungserklaerung-garantie-werbung_150805.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/erneute-abmahnung-vertragsstrafe-vom-ido-verband-unzureichende-info-zur-herstellergarantie_154009.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/vertragsstrafen-forderung-durch-den-ido-interessenverband-wird-vor-landgericht-eingeklagt_157355.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-klage-ido-interessenverband-kassiert-niederlage-vor-gericht-fehlende-aktivlegitimation_163745.html

 

Zum Hintergrund

 

Betroffen sind dieses mal Onlinehändler, die u.a. Nähsets anbieten. 

 

Es werden fehlende Grundpreisangaben bemängelt (§ 2 Abs. 1 S. 2 PAngV). Der IDO e.V. ist in der Vergangenheit schon mehrfach gegen Onlinehändler wegen fehlender Grundpreisangaben und anderer Wettbewerbsverstöße vorgegangen. Wir berichteten verschiedene Male (s.o.) und konnten schone viele Betroffene erfolgreich verteidigen. 

 

Dreh und Angelpunkt in der Verteidigung dürfte u.a. die Aktivlegitimation des Vereins sein, sprich die Berechtigung überhaupt abzumahnen. 

 

Anlass dafür dürfte sein, dass der Verein erst jüngst diesbezüglich vor Gericht unterlegen ist.

Wir berichteten hier:

 

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-klage-ido-interessenverband-kassiert-niederlage-vor-gericht-fehlende-aktivlegitimation_163745.html

 

In dem dortigen Verfahren konnte nicht nachgewiesen werden, dass dem Verein eine erhebliche Anzahl von Mitgliedsunternehmen aus dem Bereich der Haushaltsgeräte, Multimedia und Elektronikartikel im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 UWG zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung angehörten.

 

Hier dürfte somit zu prüfen bleiben, ob dem Verein genügend Mitglieder aus dem Bereich der Kurzwaren (Nähsets) angehören.

 

Auch dürfte zu prüfen sein, ob der Verein nicht rechtsmissbräuchlich handelt und mithin nur aus rein finanziellen Interessen abmahnt.  In der Vergangenheit wurde bereits vereinzelt von Gerichten eine Rechtsmissbräuchlichkeit angenommen (z.B. OLG Frankfurt, LG Heilbronn).

  

Unser Rat

Wenn auch Sie von einer Abmahnung des IDO e.V. betroffen sind, stehen Ihre Verteidigungschancen gut.

Handeln Sie noch binnen Frist und lassen Sie die Forderung anwaltlich prüfen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass der Verein nicht zögert seine Forderungen gerichtlich durchzusetzen. 

Vermeiden Sie ein gerichtliches Verfahren und die damit verbundenen Kosten!

Wir konnten schon vielen Betroffenen helfen.


Wir helfen auch Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage:

www.e-commerce-kanzlei.de



Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei.de und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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